Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einbrüche teilweise mit einer gewissen Gewalt verbunden waren (durch Einschlagen von Glasscheiben) und der Beschuldigte einzelne Delikte nicht alleine, sondern mit Mittätern beging. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe, dass er in den Fällen, in denen ein Mittäter gemäss seinen Aussagen dabei gewesen sei, nicht etwa eine untergeordnete Rolle inne gehabt habe, sondern bei der Idee, der (meist rudimentären) Planung und der späteren Ausführung einen zentralen Anteil gehabt habe (pag. 1179 f.; S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).