BSG 311.1), mehrfachen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5. vorangehend). Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1166 ff.; S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).