Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- 11 rungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.