V.) erwächst nicht in Rechtskraft, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Zu überprüfen ist somit der Sanktionenpunkt hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe (Urteilsdispositiv Ziff. IV.1., erster Absatz) und der Übertretungsbusse (Urteilsdispositiv Ziff.