Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. 2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 23. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen […], durch Konsum […] eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff.