Die gerichtliche Vorladung für den Beschuldigten wurde entsprechend im Amtsblatt publiziert (pag. 1397 f.). Weiter wurde beschlossen, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten bzw. falls der Beschuldigte bis zum Ersatztermin nicht aufgefunden werden könne, die Kammer in Abwesenheit des Beschuldigten entscheiden werde (pag. 1401). Dem Ersatztermin vom 20. Mai 2022 blieb der Beschuldigte wiederum unentschuldigt fern, weshalb die Kammer am 20. Mai 2022 die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschloss (pag. 1414).