1300 f.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Beschuldigte national und international (Schengenraum) zur Fahndung ausgeschrieben wurde bzw. wird (pag. 1321 f.). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 14. April 2022 unentschuldigt fern (pag. 1400). Mit Beschluss vom 14. April 2022 wurde die Verhandlung deshalb abgebrochen und den Parteien die Vorladung für eine weitere oberinstanzliche Verhandlung vom 20. Mai 2022 ausgehändigt (pag. 1400). Die gerichtliche Vorladung für den Beschuldigten wurde entsprechend im Amtsblatt publiziert (pag.