Des Weiteren wurde die Verfahrensleitung um Prüfung und allenfalls Veranlassung einer internationalen Personenfahndung ersucht (pag. 1299). Gleichentags gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Ausschreibung des Beschuldigten zur internationalen Personenfahndung und stellte in Aussicht, dass bei Nichterscheinen des Beschuldigten zur Verhandlung vom 14. April 2022 die Verhandlung verschoben und im zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werde (pag. 1300 f.).