7 Gehör gewährt wurde, stellte die Kammer mit Beschluss vom 17. August 2021 fest, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich Ziff. VI. (Feststellung der Schuldanerkennung seitens des Beschuldigten und Zivilklage als gegenstandslos abgeschrieben) in Rechtskraft erwachsen ist und entliess die Zivilklägerin ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1283 f.).