6 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'720.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Festsetzung des vollen Honorars und Feststellung einer entsprechenden Nachzahlpflicht. VI. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin C.________ AG