5 Die Polizei-, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 180 Tagen sowie die Polizeihaft von einem Tag aus dem Urteil vom 13. November 2019 werden im Umfang von 181 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Juni 2020 vorzeitig angetreten worden ist. Es wird weiter festgestellt, dass die Massnahme am 12. November 2020 vorzeitig angetreten worden ist.