1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 41 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.11.2019 und unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 13.11.2019 (vgl. Ziff. III.,1. hiervor, Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB). A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Art. 61 StGB).