Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 256 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Sanwald, Obergerichtssuppleant Wuillemin Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl (mehrfach, teilweise als Versuch be- gangen), Sachbeschädigung (mehrfach, teilweise als Versuch be- gangen), Hausfriedensbruch (mehrfach) etc. sowie Widerrufsver- fahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. Dezember 2020 (PEN 20 264/299/300) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend Vorinstanz) fällte am 23. Dezember 2020 folgendes Urteil (pag. 1127 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 21.09.2019 an unbestimmten Orten in der Region Bern, D.________, E.________ und F.________ durch Konsum von Kokain und Marihuana, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach, teilweise als Versuch begangen 1.1. in der Zeit von 27. bis 28.08.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2'800.00 (Ziff. 1.1 in der ANS), 1.2. in der Zeit von 24. bis 25.10.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ (Ver- such; Ziff. 1.2 in der ANS), 1.3. am 13.10.2019 in I.________ zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46.00 (Ziff. 1.3 in der ANS), 1.4. in der Zeit von 21. bis am 22.10.2019 in G.________ zum Nachteil von K.________- Sport (Versuch; Ziff. 1.4 in der ANS), 1.5. in der Zeit von 31.10.2019 bis am 01.11.2019 in H.________ zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1’709.00 (Ziff. 1.5 in der ANS), 1.6. in der Zeit von 08. bis 11.11.2019 in G.________ zum Nachteil von M.________ im De- liktsbetrag von ca. CHF 1’019.00 (Ziff. 1.6 in der ANS), 1.7. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in N.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde N.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 250.00 (Ziff. 1.7 in der ANS), 1.8. am 10.11.2019 in O.________ zum Nachteil von P.________ (Versuch; Ziff. 1.8 in der ANS), 1.9. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in O.________ zum Nachteil der Q.________ AG (Ver- such; Ziff. 1.9 in der ANS), 1.10. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in O.________ zum Nachteil der R.________ AG (Ver- such; Ziff. 1.10 in der ANS), 2 1.11. am 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von T.________ (Versuch; Ziff. 1.11 in der ANS), 1.12. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von V.________ (Versuch; Ziff. 1.12 in der ANS), 1.13. in der Zeit von 20. bis 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von W.________ im De- liktsbetrag von ca. CHF 2’417.00 (Ziff. 1.13 in der ANS), 1.14. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil der X.________ AG im Deliktsbetrag von ca. CHF 4’958.90 (Ziff. 1.14 in der ANS), 1.15. am 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Y.________ (Versuch; Ziff. 1.15 in der ANS), 1.16. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Z.________ (Ver- such; Ziff. 1.16 in der ANS), 1.17. in der Zeit von 21. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von AA.________ (Ver- such; Ziff. 1.17 in der ANS), 1.18. am 15.09.2019 in G.________ zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'458.30 (Ziff. 1.18 in der ANS), 1.19. am 14.12.2019 in F.________ zum Nachteil AC.________ (Versuch; Ziff. 1.19 in der ANS), 1.20. in der Zeit von 29. bis 30.11.2019 in F.________ zum Nachteil von AD.________ im De- liktsbetrag von CHF 1’425.00 (Ziff. 1.20 in der ANS), 1.21. in der Zeit von 29. bis 30.11.2019 in F.________ zum Nachteil von AE.________ im De- liktsbetrag von CHF 67.90 (Ziff. 1.21 in der ANS), 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise als Versuch begangen 2.1. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil der X.________ AG im unbekannten Deliktsbetrag (Ziff. 2 in der ANS), 2.2. in der Zeit von 27. bis 28.08.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2'395.35 (Ziff. 3.1 in der ANS), 2.3. in der Zeit von 24. bis 25.10.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'300.00 (z.T. Versuch, Ziff. 3.2 in der ANS), 2.4. in der Zeit von 21. bis 22.10.2019 in G.________ zum Nachteil von K.________-Sport im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 3.3 in der ANS), 2.5. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in N.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde N.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 3.4 in der ANS), 2.6. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in O.________ zum Nachteil der R.________ AG im Deliktsbetrag von ca. CHF 3‘687.60 (Ziff. 3.5 in der ANS), 2.7. am 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'500.00 (Ziff. 3.6 in der ANS), 2.8. am 15.09.2019 in G.________ zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 3.7 in der ANS), 3 2.9. am 14.12.2019 in F.________ zum Nachteil AC.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 800.00 (Ziff. 3.8 in der ANS), 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit von 27. bis 28.08.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ (Ziff. 4.1 in der ANS), 3.2. in der Zeit von 21. bis 22.10.2019 in G.________ zum Nachteil von K.________-Sport (Ziff. 4.2 in der ANS), 3.3. in der Zeit von 31.10.2019 bis 01.11.2019 in G.________ zum Nachteil von L.________ (Ziff. 4.3 in der ANS), 3.4. in der Zeit von 08. bis 11.11.2019 in G.________ zum Nachteil von M.________ (Ziff. 4.4 in der ANS), 3.5. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in N.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde N.________ (Ziff. 4.5 in der ANS), 3.6. am 10.11.2019 in O.________ zum Nachteil von P.________ (Ziff. 4.6 in der ANS), 3.7. am 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von T.________ (Ziff. 4.7 in der ANS), 3.8. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von V.________ (Ziff. 4.8 in der ANS), 3.9. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von W.________ (Ziff. 4.9 in der ANS), 3.10. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil der X.________ AG (Ziff. 4.10 in der ANS), 3.11. am 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Y.________ (Ziff. 4.11 in der ANS), 3.12. am 15.09.2019 in G.________ zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4.12 in der ANS), 3.13. am 14.12.2019 in F.________ zum Nachteil AC.________ (Ziff. 4.13 in der ANS), 4. des Raufhandels, begangen am 25.08.2019 in G.________ (Ziff. 5 in der ANS), 5. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch unrechtmässigen Besitz und unrecht- mässiges Tragen einer verbotenen Waffe (Schmetterlingsmesser), begangen bzw. festgestellt am 25.08.2019 in G.________ (Ziff. 6 in der ANS), 6. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 22.10.2019 in Bern (Ziff. 7 in der ANS), 7. der Widerhandlung gegen das Kantonale Strafgesetz durch Abgabe von Suchtmitteln an Ju- gendliche, begangen am 25.08.2019 in G.________ (Ziff. 8 in der ANS), 8. der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, mehrfach begangen 8.1. durch vorsätzliches Betreten des Bahngebietes ohne Erlaubnis und trotz Verbotsschild, begangen am 25.11.2019 in G.________ (Ziff. 9.1 in der ANS), 8.2. durch Befahren des Bahnbetriebsgebietes ohne Erlaubnis, begangen am 22.10.2019 in Bern (Ziff. 9.2 in der ANS), 9. der Sachbeschädigung, mehrfach geringfügig begangen 4 9.1. am 13.10.2019 in I.________ zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 15.00 (Ziff. 10.1 in der ANS), 9.2. in der Zeit von 08. bis 11.11.2019 in G.________ zum Nachteil von M.________ im De- liktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.2 in der ANS), 9.3. am 10.11.2019 in O.________ zum Nachteil von P.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.3 in der ANS), 9.4. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 100.00 (Ziff. 10.4 in der ANS), 9.5. am 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 300.00 (Ziff. 10.5 in der ANS), 9.6. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Z.________ im De- liktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.6 in der ANS), 9.7. in der Zeit von 21. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von AA.________ im De- liktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.7 in der ANS), 10. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren mit Leicht- Motorfahrrad (Elektro-Trottinett) in fahrunfähigem Zustand (Fahren in angetrunkenem Zustand, BAK von mindestens 1.02 mg/L), begangen am 14.12.2019 in F.________ (Ziff. 11 in der ANS), 11. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festge- stellt in der Zeit von 25.08.2019 bis 20.09.2019 sowie von 22.09.2019 bis 14.12.2019 in der Re- gion Bern, D.________, E.________ und F.________ durch Konsum vom Marihuana und Ko- kain (Ziff. 12 in der ANS). III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.11.2019 für eine Frei- heitsstrafe von 17½ Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18.11.2019 für eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’650.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 40, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2; 51, 56, 57, 61, Art. 66a Abs. 2, 106, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 1 Bst. c SVG; Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 13 KStrG; Art. 119 Abs. 1 AIG; Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 12, 27 und 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 41 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.11.2019 und unter Einbezug der bedingt ausge- sprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 13.11.2019 (vgl. Ziff. III.,1. hiervor, Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB). A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Art. 61 StGB). 5 Die Polizei-, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 180 Tagen sowie die Polizeihaft von ei- nem Tag aus dem Urteil vom 13. November 2019 werden im Umfang von 181 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Juni 2020 vorzeitig angetreten worden ist. Es wird weiter festgestellt, dass die Massnahme am 12. November 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.11.2019 sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18.11.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19’900.00 und Aus- lagen von CHF 17'509.35, insgesamt bestimmt auf CHF 37'409.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 6’500.00 Gebühren Zwangsmassnahmengericht CHF 2’000.00 Gebühren des Gerichts CHF 10’500.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 750.00 Gebühren Widerrufsverfahren CHF 150.00 Total Gebühren CHF 19’900.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten Beweiserhebung / IRM CHF 4’100.00 Auslagen Gericht (Gutachten FPD) CHF 13'409.35 Total Auslagen CHF 17'509.35 Total Verfahrenskosten CHF 37'409.35 V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz Amtliche Entschädigung 52.50 200.00 CHF 10’500.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 711.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’811.00 CHF 909.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’720.45 6 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'720.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ ver- zichtete auf die Festsetzung des vollen Honorars und Feststellung einer entsprechenden Nachzahl- pflicht. VI. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin C.________ AG 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ kehrt in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - ein Schmetterlingsmesser, - eine Trainerhose Adidas, - ein Paar Turnschuhe Nike, weiss & schwarz, - eine Portion Haschisch, ca. 0.6g brutto. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 620.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. AF.________, AG.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Staatsanwältin AH.________ (nachfolgend Staatsanwaltschaft), gleichentags, d.h. mit Schreiben vom 23. Dezember 2020, fristgerecht die Berufung an (pag. 1146). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Juni 2021 (pag. 1157 ff.). Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1259 ff.), beschränkt auf den Sank- tionenpunkt (Gesamtfreiheitsstrafe, Übertretungsbusse, Landesverweisung [inkl. SIS-Ausschreibung]). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten und der Zivilklägerin Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1262 f.). Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Nachdem den Parteien vorgängig das rechtliche 7 Gehör gewährt wurde, stellte die Kammer mit Beschluss vom 17. August 2021 fest, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich Ziff. VI. (Feststellung der Schuldaner- kennung seitens des Beschuldigten und Zivilklage als gegenstandslos abgeschrie- ben) in Rechtskraft erwachsen ist und entliess die Zivilklägerin ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1283 f.). Mit E-Mail 11. Januar 2022 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), mit, dass sich der Beschuldigte seit dem 13. November 2021 auf der Flucht befinde und er durch das Massnahmenzentrum AI.________ unverzüglich polizeilich zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Weil diese Ausschreibung in den nächsten Wochen auslaufen werde, werde der Beschuldigte im RIPOL national zur Verhaftung ausgeschrieben. Des Weiteren wurde die Verfahrensleitung um Prüfung und allenfalls Veranlassung einer interna- tionalen Personenfahndung ersucht (pag. 1299). Gleichentags gewährte die Ver- fahrensleitung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Aus- schreibung des Beschuldigten zur internationalen Personenfahndung und stellte in Aussicht, dass bei Nichterscheinen des Beschuldigten zur Verhandlung vom 14. April 2022 die Verhandlung verschoben und im zweiten Termin ein Abwesen- heitsurteil gefällt werde (pag. 1300 f.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Be- schuldigte national und international (Schengenraum) zur Fahndung ausgeschrie- ben wurde bzw. wird (pag. 1321 f.). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 14. April 2022 unentschul- digt fern (pag. 1400). Mit Beschluss vom 14. April 2022 wurde die Verhandlung deshalb abgebrochen und den Parteien die Vorladung für eine weitere oberinstanz- liche Verhandlung vom 20. Mai 2022 ausgehändigt (pag. 1400). Die gerichtliche Vorladung für den Beschuldigten wurde entsprechend im Amtsblatt publiziert (pag. 1397 f.). Weiter wurde beschlossen, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten bzw. falls der Beschuldigte bis zum Ersatztermin nicht aufgefunden werden könne, die Kammer in Abwesenheit des Beschuldigten entscheiden werde (pag. 1401). Dem Ersatztermin vom 20. Mai 2022 blieb der Beschuldigte wiederum unentschul- digt fern, weshalb die Kammer am 20. Mai 2022 die Durchführung eines Abwesen- heitsverfahrens gemäss Art. 366 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschloss (pag. 1414). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 31. März 2022 [pag. 1393 ff.]), ein Abschlussbericht zum Massnahmenverlauf (bis zur Flucht) des Massnahmenzentrums AI.________ (datierend vom 10. Dezember 2021 [pag. 1368 ff.]) sowie ein (ergänzender) Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Migration und Personenstand (da- tierend vom 3. März 2022 [pag. 1387]) und beim Staatssekretariat für Migration (datierend vom 3. Mai 2022 [pag. 1409 f.] eingeholt. Des Weiteren wurden die Voll- 8 zugsakten bei den BVD ediert und die Parteien mit einer Kopie der Aktennotiz des AJV der BVD vom 18. Januar 2022 (pag. 1320) bedient (pag. 1321 f.). Der Beschuldigte blieb sowohl dem Verhandlungstermin vom 14. April 2022 als auch dem Ersatztermin vom 20. Mai 2022 unentschuldigt fern, weshalb die vorge- sehene ergänzende Einvernahme mit ihm nicht durchgeführt werden konnte. 4. Anträge der Parteien Die stellvertretende Generalstaatsanwältin AJ.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 1417 f.; pag. 1422 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 23.12.2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach, teilweise als Versuch begangen (Dispo Ziff. 1.1.-1.21.) 2.2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise als Versuch begangen (Dispo Ziff. 2.1.-2.9.) 2.3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen (Dispo Ziff. 3.1.-3.13.); 2.4. des Raufhandels, begangen am 25.08.2019 (Dispo Ziff. 4); 2.5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 25.08.2019 (Dispo Ziff. 5); 2.6. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 22.10.2019 (Dispo Ziff. 6); 2.7. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz, begangen am 25.08.2019 (Dispo Ziff. 7); 2.8. der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, mehrfach begangen am 25.11.2019 und 22.10.2019 (Dispo Ziff. 8.1.-8.2.); 2.9. der geringfügigen Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Dispo Ziff. 9.1.-9.7.); 2.10. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dispo Ziff. 10); 2.11. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 25.8.2019 bis 20.9.2019 sowie 22.9. bis 14.12.2019 (Dispo Ziff. 11); 3. des Widerrufs des mit Urteil vom 13.11.2019 des Regionalgerichts Bern-Mittelland gewährten bedingten Vollzuges einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten sowie des Widerrufs des mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18.11.2019 für eine Gelds- trafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug (Dispo Ziff. III. 1. und 2.). 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermö- genswerte sowie Löschungszustimmungen. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche sowie den rechtskräftigen Widerruf 9 in Anwendung von Art. 426 StPO, Art. 22, 40, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57, 61, 66a, 106 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 13.11.2019 und unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.11.2019, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. 3. zu einer Busse von CHF 3'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 30 Tage festzusetzen; 4. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schenge- ner Informationssystem (SIS) anzuordnen. 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1419 f.; pag. 1425 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.12.2020 be- züglich Einstellungen, Schuldsprüchen und Widerrufen (Ziffern I. bis III.) in Rechtskraft er- wachsen sind. 2. A.________ sei zufolge der Schuldsprüche und Widerrufe zu verurteilen: - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von max. 41 Monaten unter Anrechnung eines Tages Poli- zeihaft sowie der seit 14.12.2019 erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Zeit im vorzeitigen Massnahmeantritt. Er sei zum Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Er- wachsene einzuweisen. - zu einer seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden Übertretungsbusse in richterli- chem Ermessen; 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sei zu verzichten. 4. Die Verfahrenskosten seien gemäss gesetzlicher Vorschriften zu liquidieren. 5. Von Amtes wegen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. 10 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Beru- fung (dazu E. 2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vor- instanz vom 23. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen […], durch Konsum […] eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten (Urteilsdispositiv Ziff. I.), der Beschuldigte hingegen schuldig erklärt wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach, teilweise als Versuch begangen (Ur- teilsdispositiv Ziff. II.1. [1.1. – 1.21.]), der Sachbeschädigung, mehrfach und teilwei- se als Versuch begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II.2. [2.1. – 2.9.]), des Hausfrie- densbruchs, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II.3. [3.1. – 3.13.], des Raufhandels (Urteilsdispositiv Ziff. II.4.), der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (Urteilsdispositiv Ziff. II.5.), der Widerhandlung gegen das Ausländer- und In- tegrationsgesetz (Urteilsdispositiv Ziff. II.6.), der Widerhandlung gegen das Kanto- nale Strafgesetz (Urteilsdispositiv Ziff. II.7.), der Widerhandlung gegen das Eisen- bahngesetz, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II.8. [8.1. – 8.2.]), der Sach- beschädigung, mehrfach geringfügig begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II.9. [9.1. – 9.7.]), der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Urteilsdispositiv Ziff. II.10.) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II.11.). Rechtskräftig sind überdies die Widerrufe des dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts vom 13. November 2019 für eine Freiheitsstrafe von 17.5 Monaten und mit Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. November 2019 für eine Geldstrafe von 55 Tages- sätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'650.00, gewährten bedingten Voll- zugs (Urteilsdispositiv Ziff. III. [1-2], die Verurteilung zu den gesamten Verfahrens- kosten (Urteilsdispositiv Ziff. IV.4.), der Zivilpunkt (Urteilsdispositiv Ziff. VI.) und die Verfügungen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VII.1.-3. Die Festsetzung des amtlichen Honorars (Urteilsdispositiv Ziff. V.) erwächst nicht in Rechtskraft, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Zu überprüfen ist somit der Sanktionenpunkt hinsichtlich der Höhe der Freiheits- strafe (Urteilsdispositiv Ziff. IV.1., erster Absatz) und der Übertretungsbusse (Ur- teilsdispositiv Ziff. IV.2.), die Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene (Urteilsdispositiv Ziff. IV.1., zweiter Absatz) sowie die Frage der Anordnung einer Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) (Urteilsdispositiv Ziff. IV.3.). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Urteilsdispositiv Ziff. VII.4.) und die erkennungsdienstli- chen Daten (Urteilsdispositiv Ziff. VII.5.). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- 11 rungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise als Versuch begangen), mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise als Versuch und teilweise geringfügig begangen), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Raufhandels, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Mu- nition (WG; BSG 514.54), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), Widerhand- lung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1), mehrfa- chen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101), Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5. vorangehend). Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1166 ff.; S. 10 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Er- wägungen zur Strafzumessung, zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie zur Frage der Anord- nung der Landesverweisung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldig- te während eines Zeitraums von rund vier Monaten (27./28. August 2019 bis am 14. Dezember 2019) insgesamt 14 Mal in Vereinslokale, Geschäftsliegenschaften, Privatwohnungen und Privathäuser sowie Fahrzeuge eindrang, fünf Mal versuchte, in Privatwohnungen und Privathäuser zu gelangen, einmal die Glasscheibe der vor einem Vereinslokal stehenden Gefriertruhe einschlug und versuchte mittels Kör- pergewalt den nebenstehenden Getränkekühlschrank zu öffnen sowie ein Paket aus dem Briefkasten entwendete. Insgesamt erbeutete der Beschuldigte Bargeld und Wertgegenstände in der Höhe von insgesamt CHF 17'151.10 und drang gleichzeitig 13 Mal unrechtmässig in die Liegenschaften ein bzw. betrat das zu- gehörige Gelände. Weiter richtete er durch sein Vorgehen in 16 dieser Vorfälle ei- nen Sachschaden von insgesamt mindestens CHF 14'197.95 an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einbrüche teilweise mit einer gewissen Gewalt verbunden waren (durch Einschlagen von Glasscheiben) und der Beschul- digte einzelne Delikte nicht alleine, sondern mit Mittätern beging. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe, dass er in den Fällen, in denen ein Mittäter gemäss seinen Aussagen dabei gewesen sei, nicht etwa eine untergeordnete Rolle inne gehabt habe, sondern bei der Idee, der (meist rudimentären) Planung und der späteren Ausführung einen zentralen Anteil gehabt habe (pag. 1179 f.; S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Anklageschrift war dies in den Fällen gemäss Ziff. 1.8, 1.14, 1.15, 1.18, 1.20, 1.21. 12 Des Weiteren war der Beschuldigte am 25. August 2019 an einer tätlichen Ausein- andersetzung zwischen mehreren Personen beteiligt, wobei sich eine Person Ver- letzungen im Gesicht zuzog. Offenbar war der Beschuldigte innerhalb seiner Grup- pierung die treibende Kraft und suchte gezielt die Gewalteskalation. Er hielt dabei ein Schmetterlingsmesser (Gesamtlänge 15.3 cm; Klingenlänge 5.8 cm) mit offener Klinge in der Hand, ohne dieses jedoch einzusetzen und ohne dafür eine Ausnah- mebewilligung für den Erwerb und das Tragen zu besitzen. Zum Zeitpunkt der An- haltung ergab ein beim Beschuldigten durchgeführter Atemalkoholtest ein Resultat von 0.74 mg/l. Schliesslich kam es im vorliegenden Fall zu weiteren rechtskräftigen Schuld- sprüchen, weil sich der Beschuldigte am 22. Oktober 2019 im Bahnhof Bern auf- hielt, obwohl er wusste, dass es ihm untersagt war, dieses Gebiet bis auf Weiteres zu betreten, weil er am 25. August 2019 Jägermeister-Schnaps an die Minderjähri- gen AK.________ und AL.________ abgab, weil er am 25. November 2019 ohne Erlaubnis und trotz Verbotsschilds die beiden Geleise am RBS Bahnhof H.________ überquerte, um auf den gegenüberliegenden Bahnsteig zu gelangen, weil er am 22. Oktober 2019 trotz Verbots im Bahnhof Bern mit einem Elektro- Trottinett fuhr, weil er am 14. Dezember 2019 in F.________ ein Elektro-Trottinett unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von mindestens 1.02 mg/l) führte und weil er in der Zeit vom 25. August 2019 bis am 14. Dezember 2019 wiederholt Marihuana und ab und zu Kokain konsumierte. III. Strafzumessung 6. Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1208 ff.; S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings finden sich an verschiedenen Or- ten verstreut entsprechende Ausführungen, auch in Bezug auf die teilweise retro- spektive Konkurrenz (Teilzusatzstrafe), die Gesamtstrafenbildung (unter Verzicht der Anwendung des gemässigten Asperationsprinzips bzw. der sinngemässen An- wendung der entsprechenden Bestimmung) sowie betreffend Widerruf des beding- ten Strafvollzugs für die mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen gemäss Urteil des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019. Es rechtfertigt sich daher, diesen Teil neu zu verfassen. 7. Theoretische Grundlagen 7.1 Grundsatz (Art. 47 StGB) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- 13 nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 7.2 Versuch und Vollendung Ist ein (teilweise) versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe (objektive und subjektive Tatschwere) für das vollende- te Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge un- ter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Im Übrigen verwies die Vorinstanz richtigerweise auf BGE 123 IV 113: Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf, wenn der Täter voll- endete und versuchte gleichartige Delikte begeht und er dabei gewerbsmässig handelt (pag. 1213; S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Teilweise retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 541]). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamts- trafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeur- teilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 14 Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273 offen gelassen, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bis- her) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsicht- lich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisände- rung ist im Urteil BGE 145 IV 1 ff. erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retro- spektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstra- fe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die De- likte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwen- det. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zu- satzstrafe (vgl. auch Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern [SK 18 495] vom 19. Dezember 2019). Hat das urteilende Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung be- gangen worden ist, so hat es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Regeste). 7.4 Widerruf und Gesamtstrafenbildung Mit Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 (publiziert in BGE 145 IV 146) erfolgte eine Praxisänderung des Bundesgerichts hinsichtlich der Bildung einer Gesamts- trafe bei Widerruf der bedingten Strafe. Demnach hat das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstra- fenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinn- gemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufe- ne Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146, Regeste). Konkret hat das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Pro- bezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der be- reits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2.). 15 8. Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz listete die einzelnen abstrakten Strafdrohungen der verschiedenen Delikte korrekt auf; darauf kann verwiesen werden (pag. 1208; S. 52 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Soweit neben einer Freiheitsstrafe alternativ eine Geldstrafe angedroht ist, führte die Vorinstanz betreffend Strafart zutreffend aus (pag. 1209 f.; S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 13. November 2019 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern - Mittelland wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahlversuchs, mehrfachen Haus- friedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise geringfügig begangen), mehrfachen Nicht- anzeigen eines Fundes, Drohung, Beschimpfung, unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Konsumwiderhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft (dies bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von drei Jahren), zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen à Fr. 10.00 und zu einer Busse von Fr. 1'280.00. Am 18. November 2019 wurde er sodann durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz, Konsumwiderhandlungen, mehrfa- cher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, geringfügigen Diebstahls, Fahrens eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen à Fr. 30.00 (dies bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren) und zu ei- ner Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Diese Vorstrafen und das nun vorliegende Verfahren zeigen anschaulich auf, dass sich A.________ kaum von Strafen abhalten liess. Im Gegenteil: Es ging sofort und unmittelbar nach einem Urteil wei- ter; sehr oft auch auf einschlägigen Gebieten. Angesichts dieses Umstandes erscheint es dem Ge- richt - auch mit Blick auf das vorliegende Hauptdelikt, den gewerbsmässigen Diebstahl - weder mög- lich noch zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen. Dies bedeutet folglich, dass bei sämtlichen Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Nach der Rechtsprechung zum mittlerweile wiederum revidierten Sanktionenrecht im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität stellt die Geldstrafe die Haupts- anktion dar. Freiheitsstrafen sollen danach in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offen stehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn entweder eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz aufgelisteten Vorstrafen sind ein Faktor, der für die Wahl der Freiheitsstrafe spricht. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte vor dem vorliegenden Verfahren einzig am 26. April 2019 einen Tag in der vorläufigen Festnahme befand (vgl. Vorakten pag. 1569) und für die Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tage der bedingte Strafvollzug gewährt wurde; ansonsten wurde der Beschuldigte einzig zu Geldstra- 16 fen verurteilt. Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschuldigte am 30. No- vember 2019 in Polizeihaft und seit dem 14. Dezember 2019 bis am 9. Juni 2020 in Untersuchungshaft, ab dem 10. Juni 2020 im vorzeitigen Strafantritt und seit dem 12. November 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er am 13. Novem- ber 2021 aus dem Massnahmenzentrum AI.________ entwichen ist und trotz nati- onaler und internationaler Ausschreibung immer noch unbekannten Aufenthalts ist. Hinzu kommen indes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die darauf schliessen lassen, dass eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden kann (vgl. dazu den Betreibungsregisterauszug [pag. 1078 ff.]) und die Tat- sache, dass der Beschuldigte seit dem 26. März 2019 finanziell durch die Heilsar- mee unterstützt wurde, sowie die Ausführungen zur Täterkomponente wie auch zur Landesverweisung (vgl. nachfolgend E. 9.2.8, E. 9.2.13, E. 18.3). Dass zusätzlich die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) erstin- stanzlich angeordnet wurde bzw. diese nicht angefochten ist, vermag an der mut- masslichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nichts zu ändern. Im Übrigen wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe – auch für die Delikte, die grundsätzlich alterna- tiv mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten – auch vom Beschuldigten nicht beanstandet bzw. ist bereits erstinstanzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe bean- tragt worden (vgl. pag. 1122). Im Übrigen geht der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sämtliche Delikte, bei welchen dies als Strafart vorgesehen ist, eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. 9. Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 9.1 Vorgehen bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe Der Beschuldigte beging den gewerbsmässigen Diebstahl (mehrfach und teilweise als Versuch begangen), die Sachbeschädigung (mehrfach und teilweise als Ver- such begangen), den Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), den Raufhandel, die Widerhandlung gegen das WG und das AIG teilweise vor und teilweise nach dem rechtskräftigen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 und dem rechtskräftigen Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 18. November 2019. Entsprechend liegt eine Konstellation der teil- weisen retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Weil das Erfor- dernis der Gleichartigkeit der Strafe nur in Bezug auf das Urteil vom 13. November 2019 erfüllt ist – der Beschuldigte wurde damals unter anderem zu einer Freiheits- strafe von 17 Monaten und 15 Tagen verurteilt – ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019. Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 – beging, nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB fest- zusetzen sein und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe bestimmt. In einem weiteren Schritt wird schliesslich die Strafe für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil beging, zu bestimmen sein. Die ausgefällten Strafen sind anschliessend zu addieren. 17 Die Kammer wird dabei die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbe- stand zusammenfassen, ging doch der Beschuldigte jeweils vergleichbar vor. Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestands und innerhalb des gleichen Abschnitts, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. 9.2 Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 9.2.1 Methodik Um die Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafan- drohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafandro- hung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., N. 541). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte sechs Sachbeschädi- gungen (Ziff. 2.2.-2.6. und Ziff. 2.8. des erstinstanzlichen Urteils), sieben Hausfrie- densbrüche (Ziff. 3.1.-3.6. und Ziff. 3.12. des erstinstanzlichen Urteils) sowie einen Raufhandel (Ziff. 4. des erstinstanzlichen Urteils), Widerhandlungen gegen das WG (Ziff. 5. des erstinstanzlichen Urteils) und eine Widerhandlung gegen das AIG (Ziff. 6. des erstinstanzlichen Urteils) vor dem Urteil vom 13. November 2019 – d.h. vor der «ersten Verurteilung» – beging, weshalb hierfür eine Zusatzstrafe zum Ur- teil vom 13. November 2019 festzulegen ist. Der dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 zu- grunde liegende Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls bildet vorlie- gend das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sank- tionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. 9.2.2 Einsatzstrafe Die mit Urteil vom 13. November 2019 festgelegte Freiheitsstrafe beträgt 17.5 Mo- nate. 9.2.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (objektive Tat- komponenten) Der Beschuldigte beging am 27./28. August 2019 (Ziff. 2.2. des erstinstanzlichen Urteils), am 24./25. Oktober 2019 (Ziff. 2.3. des erstinstanzlichen Urteils), am 21./22. Oktober 2019 (Ziff. 2.4. des erstinstanzlichen Urteils), zweimal am 10./11. November 2019 (Ziff. 2.5. und Ziff. 2.6. des erstinstanzlichen Urteils) sowie am 15. September 2019 (Ziff. 2.8. des erstinstanzlichen Urteils) jeweils eine Sach- beschädigung zum Nachteil eines Vereins, einer Gemeinde oder eines Unterneh- mens, wobei sich der Sachschaden jeweils im Bereich von CHF 1'000.00 und CHF 3'687.60 bewegte. Insgesamt resultierte dadurch ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 10'382.95. Gemäss den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen be- schädigte der Beschuldigte zwecks gewerbsmässigen Diebstahls insbesondere Fenster- oder Türscheiben sowie eine Kasse, einen Schrank, ein Schloss, eine Ge- friertruhe, eine Türverriegelung samt Druckplatte der Alarmanlage und eine Ein- gangstüre. 18 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für eine Sachbe- schädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zer- kratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47 VBRS-Richtlinien). Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen. Erst dadurch konnte der Diebstahl – teilweise jedenfalls – überhaupt verübt werden. Der Be- schuldigte richtete dabei keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, son- dern «nur» denjenigen, der für den angedachten Diebstahl notwendig war und so- mit nicht über das erforderliche Mass hinausging. Das Verschulden ist daher für je- de einzelne Sachbeschädigung als leicht zu qualifizieren. Indessen erscheinen die von der Vorinstanz angenommenen 20 Tage Freiheitsstrafe pro Delikt als zu milde, angesichts der Tatsache, dass die VBRS-Richtlinien bei einem Schaden von knapp über CHF 300.00 bereits 15 Strafeinheiten vorsehen. Vielmehr erscheint hier eine Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen als dem objektiven Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. Weil die Sachbeschädigungen – wie einleitend bemerkt – Begleitdelikte zum ge- werbsmässigen Diebstahl darstellen und folglich eng mit diesem zusammenhän- gen, werden die Sachbeschädigungen im Rahmen der Asperation mit einem Faktor 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin insgesamt 90 Tage Freiheitsstrafe (30 Tage x 1/2 [Asperationsfaktor] x 6 [Sachbeschädigungen]) asperierend berücksichtigt. 9.2.4 Asperation für die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (objektive Tat- komponenten) Der Beschuldigte beging am 27./28. August 2019 (Ziff. 3.1. des erstinstanzlichen Urteils), am 21./22. Oktober 2019 (Ziff. 3.2. des erstinstanzlichen Urteils), am 31. Oktober/1. November 2019 (Ziff. 3.3. des erstinstanzlichen Urteils), in der Zeit vom 8. bis 11. November 2019 (Ziff. 3.4. des ersinstanzlichen Urteils), am 10./11. November 2019 (Ziff. 3.5. des erstinstanzlichen Urteils), am 10. November 2019 (Ziff. 3.6. des erstinstanzlichen Urteils) und am 15. September 2019 (Ziff. 3.12. des erstinstanzlichen Urteils) jeweils einen Hausfriedensbruch, wobei er fünfmal Geschäfts-/Freizeitlokalitäten und zweimal Privatwohnungen bzw. einmal eine umfriedete Terrasse eines Einfamilienhauses unberechtigterweise betrat. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Dabei handelte es sich um notwendige Begleiterscheinungen der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass gerade die Verletzung des Hausrechts bei Geschädigten oft nachhaltige Spu- ren hinterlässt. So betritt ein Dritter in Abwesenheit mit roher Gewalt die Liegen- schaft, um Behältnisse und persönliche Gegenstände nach Wertsachen zu durch- suchen. Der Verlust des Sicherheitsgefühls ist bei Einbrüchen in Einfamilienhäuser oder Familienwohnungen im Vergleich zu Geschäftsräumlichkeiten, Garagen oder dergleichen deutlich ausgeprägter. Das objektive Tatverschulden ist zwar als leicht zu bezeichnen, darf aber, gerade wenn es um Innenräumlichkeiten von Privatper- sonen geht, nicht bagatellisiert werden. Entsprechend erscheint für die fünf Fälle, in 19 denen der Beschuldigte in Geschäfts- und Freizeiträumlichkeiten eindrang sowie in einem Fall, bei welchem er eine umfriedete Terrasse eines Einfamilienhauses be- trat, eine Freiheitsstrafe von jeweils 20 Tage angemessen (insgesamt ausmachend 120 Tage). Schwerer wiegt das Verschulden hingegen beim unberechtigten Betre- ten der Familienwohnung, weshalb sich hierfür eine höhere Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe rechtfertigt. Weil die Hausfriedensbrüche wiederum in einem engen Sachzusammenhang mit den Diebstählen stehen, ist die Strafe für die sieben Hausfriedensbrüche von ins- gesamt 160 Tagen mit einem Asperationsfaktor von 1/2, d.h. im Umfang von 80 Tagen Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen. 9.2.5 Asperation für den Schuldspruch wegen Raufhandels (objektive Tatkompo- nenten) Der Beschuldigte beteiligte sich am 25. August 2019 an einem Raufhandel, wobei noch zwölf weitere Teilnehmer involviert waren (Ziff. 4. des erstinstanzlichen Ur- teils). Der Beschuldigte schlug dabei AM.________ mehrfach mit der Faust. Zudem hielt er im Rahmen der Auseinandersetzung ein Schmetterlingsmesser geöffnet in der Hand, wobei er das Messer nicht einsetzte. Auslöser der Schlägerei war eine vorgängige Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und einem weiteren Teilneh- mer. Anlässlich dieser Auseinandersetzung wurde AM.________ verletzt (Häma- tome im Gesicht, konjuktivale Einblutungen). Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Ge- genstände, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und sich nicht auffallend gross beteiligt hat und wonach nur wenige und nur leichte Verletzungen vorliegen, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46 VBRS-Richtlinien). Verglichen damit gab es vorliegend etliche Beteiligte, wobei eine Person nicht un- wesentliche Verletzungen davon trug. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldig- te eine treibende, aktive Rolle innehatte und zudem ein offenes Messer in der Hand hielt, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Zwar ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren, allerdings erscheinen die von der Vor- instanz dafür veranschlagten 35 Tage als entschieden zu milde in Anbetracht der VBRS-Richtlinien. Sein Vorgehen sowie seine Rolle gingen über den von den Richtlinien beschriebenen Referenzsachverhalt hinaus, weshalb sich hierfür eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigt, welche im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, asperierend berücksichtigt wird. 9.2.6 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das WG (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte besass ein Schmetterlingsmesser und trug es am 25. August 2019 auf sich, ohne im Besitze der entsprechenden kantonalen Ausnahmebewilli- gung für den Erwerb und das Tragen zu sein (Ziff. 5. des erstinstanzlichen Urteils). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der eine verbotene Waffe, wie bei- spielsweise ein Messer, besitzt, 10 Strafeinheiten bzw. wer eine solche Waffe trägt, 15 Strafeinheiten vor (S. 52 VBRS-Richtlinien). 20 Angesichts des weiten Strafrahmens sowie der Tatsache, dass es sich um eine re- lativ kurze Klinge von 5.8 cm handelte, ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. In Anbetracht der VBRS-Richtlinien erscheinen aber die von der Vorinstanz angenommenen 15 Tage als zu milde, zumal der Beschuldigte das Messer nicht nur besass und trug, sondern auch hervornahm, wobei dies im Rahmen der Straf- zumessung beim Raufhandel nicht essentiell ins Gewicht fiel. Mit Blick auf die konkreten Umstände (Besitz und Tragen, Klingenlänge und Ein- satz) erachtet die Kammer eine Strafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe als angemes- sen, welche im Umfang von rund 2/3, ausmachend 15 Tage, asperierend berück- sichtigt wird. 9.2.7 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AIG (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte missachtete am 22. Oktober 2019 die Verfügung des Migrations- dienstes des Kantons Bern, wonach es ihm untersagt war, bis auf Weiteres das Gebiet der Innenstadt Bern zu betreten, wovon er Kenntnis hatte (Ziff. 6. des erst- instanzlichen Urteils). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche hierfür 25 bis 60 Strafeinheiten vorsehen und der Tatsache, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen ist, erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist wiederum zu 2/3, d.h. im Um- fang von 20 Tagen Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen. 9.2.8 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiede- nen Delikte eine Asperation im Umfang von rechnerisch 245 Tagen zu der ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entschei- dungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Namentlich ergibt sich aufgrund des nach- vollziehbar-schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Oktober 2020 von Dr. med. AN.________ (pag. 913 ff.), dass der Beschuldigte nicht we- sentlich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (pag. 993). Dem Beschuldigten kann ohne Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB diese nicht wesent- liche Einschränkung im Rahmen von Art. 47 StGB marginal berücksichtigt werden im Umfang von 35 Tagen. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von gesamthaft 210 Tagen. Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1217 ff.; S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings liegen nun bei den als teilweise retrospektive Konkurrenz zu sanktionie- renden Taten keine Vorstrafen vor. Hingegen beging der Beschuldigte all diese De- likte während laufenden Verfahrens (in Bezug auf PEN 19 849). Überdies kann ihm – entgegen der Vorinstanz – kein eigentlicher Geständnisrabatt gewährt werden. 21 Auch die von der Vorinstanz ausgemachte Einsicht und Reue ist ganz deutlich zu relativieren; es ist doch viel eher von einem blossen «Lippenbekenntnis» auszuge- hen. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich (die Rechtsprechung betont wie- derholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen zu bejahen ist [vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3]). Al- les in allem wirken sich die Täterkomponenten nicht unwesentlich, d.h. im Umfang von 45 Tagen, straferhöhend aus, so dass für die vor dem 13. November 2019 be- gangenen Delikte eine Zusatzstrafe von 255 Tagen resultiert. 9.2.9 Unabhängige Gesamtstrafe für die mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte nach dem 13. November 2019 In einem weiteren Schritt ist die Strafe für die mit Freiheitsstrafe zu ahnenden De- likte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 13. November 2019 begangen wurden, festzulegen. Als solche sind vorliegend die Sachbeschädigungen vom 25./26. November 2019 (Ziff. 2.1. des erstinstanzlichen Urteils), vom 21. November 2019 (Ziff. 2.7. des erstinstanzlichen Urteils) und vom 14. Dezember 2019 (Ziff. 2.9. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Hausfriedensbrüche vom 21. November 2019 (Ziff. 3.7.-3.9. des erstinstanzlichen Urteils), vom 25./26. November 2019 (Ziff. 3.10. des erstinstanzlichen Urteils), vom 26. November 2019 (Ziff. 3.11. des erstinstanzlichen Urteils) und vom 14. Dezember 2019 (Ziff. 3.13. des erstinstanzli- chen Urteils) zu nennen. Hinzu kommt der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 27./28. August 2019 bis zum 14. Dezember 2019 (Ziff. 1.1.-1.21. des erstinstanzlichen Urteils), weil für die Bestimmung des Begehungsdatums auf den Zeitpunkt der letzten Einzeltat, also auf den 14. De- zember 2019 abzustellen ist (vgl. E. 7.3 oben sowie BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). 9.2.10 Einsatzstrafe (objektive Tatkomponenten) Das schwerste Delikt ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach, teilweise als Versuch begangen. Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 27. August bis 14. Dezember 2019, d.h. während rund 3 1/2 Monaten 21 Ein- bruch-, Einschleich- und sonstige Diebstähle, wobei es teilweise/in der Hälfte der Fälle beim Versuch blieb. In mehreren Fällen handelte der Beschuldigte nicht allei- ne, sondern mittäterschaftlich mit einem teilweise unbekannten Mitbeteiligten. Der Deliktsbetrag betrug rund CHF 17'000.00. Der Beschuldigte beging die Diebstähle nicht bloss in Geschäftsräumlichkeiten bzw. zum Nachteil von Unternehmen, son- dern auch in Wohnungen/Einfamilienhäuser und insoweit zum Nachteil von Privat- personen. Die Einbrüche wurden überdies in der Nacht verübt. Zwar war er darauf bedacht, auf keine Bewohner/Mitarbeiter zu treffen und wenn er überrascht wurde, so ergriff er die Flucht; eine Gewaltanwendung gegenüber Personen gab es nicht. Nichtsdestotrotz ist den Einbrüchen in private Wohnungen/Einfamilienhäuser ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie inhärent. Auch wenn einerseits nichts darauf hindeutet, dass die Delikte von langer Hand vorbereitet worden wären, so ist andererseits gleichwohl festzuhalten, dass der Beschuldigte entspre- chendes Einbruchwerkzeug mit sich geführt hat. Alles in allem ist das objektive Tatverschulden in Anbetracht des grossen Strafrahmens dennoch als leicht einzu- 22 stufen. Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als schuldangemes- sen. 9.2.11 Asperation für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (objektive Tat- komponenten) Der Beschuldigte beging am 25./26. November 2019 (Ziff. 2.1. des erstinstanzli- chen Urteils), am 21. November 2019 (Ziff. 2.7. des erstinstanzlichen Urteils) und am 14. Dezember 2019 (Ziff. 2.9. des erstinstanzlichen Urteils) drei Sachbeschädi- gungen, jeweils zum Nachteil eines Vereins, einer Privatperson sowie eines Unter- nehmens, dies im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als ca. CHF 2'600.00 (unbekann- ter Deliktsbetrag, aber mehr als CHF 300.00 + CHF 1'500.00 + CHF 800.00). Gemäss den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen beschädigte der Beschuldigte zwecks gewerbsmässigen Diebstahls eine Tür, diverse Büromöbel, eine Türverriegelung sowie eine Druckplatte der Alarmanlage. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. 9.2.3 oben verwiesen werden. Auch in diesen Fällen stellen die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Erst dadurch konn- te der Diebstahl – teilweise jedenfalls – überhaupt verübt werden. Der Beschuldigte richtete auch hier keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der für den angedachten Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. Das Verschulden ist daher für jede einzelne Sachbeschädigung als leicht zu qualifizieren. Indessen erscheinen die von der Vorinstanz angenommenen 20 Tage Freiheitsstrafe pro Delikt auch hier als zu milde, angesichts der Tatsache, dass die VBRS-Richtlinien bei einem Schaden von knapp über CHF 300.00 bereits 15 Strafeinheiten vorsehen. Vielmehr erscheint hier eine Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Weil die Sachbeschädigungen – wie einleitend bemerkt – Begleitdelikte zum ge- werbsmässigen Diebstahl darstellen und folglich eng mit diesem zusammenhän- gen, wird die Sachbeschädigung im Rahmen der Asperation mit einem Faktor 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin insgesamt 45 Tage Freiheitsstrafe (30 Tage x 1/2 [Asperationsfaktor] x 3 [Sachbeschädigungen]) zur Einsatzstrafe asperiert. 9.2.12 Asperation für die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (objektive Tat- komponenten) Der Beschuldigte beging am 21. November 2019 (Ziff. 3.7.-3.9. des erstinstanzli- chen Urteils), am 25./26. November 2019 (Ziff. 3.10. des erstinstanzlichen Urteils), am 26. November 2019 (Ziff. 3.11. des erstinstanzlichen Urteils) sowie am 4. De- zember 2019 (Ziff. 3.13. des erstinstanzlichen Urteils) insgesamt sechs Hausfrie- densbrüche, wobei er einmal den Balkon eines Ateliers, einmal den Keller eines Einfamilienhauses, einmal ein Einfamilienhaus, einmal Büroräumlichkeiten, einmal ein umfriedetes Grundstück eines Einfamilienhauses sowie einmal einen Fahrrad- keller eines Velogeschäfts unberechtigterweise betrat. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 9.2.4 oben verwiesen wer- den. Die Hausfriedensbrüche weisen wiederum einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Es handelte sich dabei um notwendige Begleiterscheinungen der (übrigen) de- 23 liktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Das objektive Tatver- schulden ist als leicht zu bezeichnen. Weil der Verlust des Sicherheitsgefühls bei Einbrüchen in Innenräumlichkeiten von Privatwohnungen/Privathäusern im Ver- gleich zu Aussen- und Geschäftsräumlichkeiten deutlich ausgeprägter ist, rechtfer- tigt es sich, für die beiden Fälle, in denen der Beschuldigte in ein Einfamilienhaus und in einen Keller eines Einfamilienhauses eindrang, eine Freiheitsstrafe von je- weils 40 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen. Leichter wiegt das Verschulden hingegen beim unberechtigten Betreten der Aussen- und Geschäftsbereiche. Hier- für erscheint eine tiefere Strafe von jeweils 20 Tagen Freiheitsstrafe als angemes- sen. Weil die Hausfriedensbrüche wiederum in einem engen Sachzusammenhang mit den Diebstählen stehen, ist die Strafe für die sechs Hausfriedensbrüche von insge- samt 160 Tagen (2 x 40 Tage und 4 x 20 Tage) mit einem Asperationsfaktor von 1/2 zu berücksichtigen. Entsprechend werden insgesamt 80 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert. 9.2.13 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiede- nen Delikte eine vorläufige Strafe von 725 Tagen bzw. rund 24 Monaten Freiheits- strafe. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entschei- dungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Namentlich ergibt sich aufgrund des nach- vollziehbar-schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Oktober 2020 von Dr. med. AN.________ (pag. 913 ff.), dass der Beschuldigte nicht we- sentlich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (pag. 993). Dem Beschuldigten kann ohne Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB diese nicht wesent- liche Einschränkung im Rahmen von Art. 47 StGB marginal berücksichtigt werden im Umfang von rund drei Monaten. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von insgesamt 21 Monaten Freiheitsstrafe. Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1217 ff.; S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Der Beschuldigte beging diese Taten trotz der am 13. November 2019 erfolgten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen – und dies trotz expliziter Kenntnisnahme der Konsequenzen bei weiterführender De- linquenz (vgl. S. 3 der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung des abge- kürzten Verfahrens vom 13. November 2019 [PEN 19 849]) – unmittelbar danach bzw. liess er sich von der Verurteilung nicht ansatzweise beeindrucken, sondern delinquierte nahtlos weiter. Diese einschlägige Vorstrafe bzw. die erneute Delin- quenz auf gleichem Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Unein- sichtigkeit und entsprechend ist diese Vorstrafe markant straferhöhend zu berück- sichtigen. Im Weiteren beging der Beschuldigte einen Teil der Delikte während des neuen laufenden Verfahrens (die Eröffnungsverfügung datiert vom 2. Dezember 24 2019 und am 30. November 2019 befand er sich einen Tag in Polizeihaft). Über- dies kann ihm – entgegen der Vorinstanz – kein eigentlicher Geständnisrabatt ge- währt werden. Auch die von der Vorinstanz ausgemachte Einsicht und Reue ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte seit November 2021 auf Kurve ist, ganz deutlich zu relativieren; es ist doch auch hier viel eher von einem blossen «Lippenbekenntnis» auszugehen. Hinzu kommt das nicht unproblematische Ver- halten in der Haft und dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die Strafempfindlich- keit ist durchschnittlich. Alles in allem wirken sich die Täterkomponenten markant straferhöhend, d.h. im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, so dass für die nach dem 13. November 2019 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten bzw. 810 Tagen resultiert. 9.2.14 Addition Die unter E. 9.2.8 festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für den nach dem Er- sturteil begangenen Delikte (E. 9.2.13) sind nun zu addieren (255 Tage + 810 Ta- ge). Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 1/2 Monaten bzw. 1065 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland 13. Novem- ber 2019. 10. Konkrete Strafzumessung betreffend Übertretungsbusse 10.1 Vorgehen bei der Festsetzung der Übertretungsbusse und Methodik Für die Widerhandlungen gegen das KStrG, das Eisenbahngesetz, das SVG, das BetmG sowie für die geringfügigen Sachbeschädigungen wird nachfolgend (grundsätzlich) eine Übertretungsbusse auszufällen sein. Aufgrund der Gleichartig- keit der Strafart ist mit den einzelnen Übertretungsbussen eine Gesamtbusse zu bilden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Übertretungen teils vor und teils nach dem Urteil vom 13. November 2019 und dem Strafbefehl vom 18. November 2019 beging, mit denen er unter anderem zu einer Übertretungsbus- se verurteilt wurde. Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Hingegen ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frau- enfeld vom 5. Februar 2021 auszusprechen, weil dieser Strafbefehl erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Dezember 2020 ergangen ist. Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 bzw. vor dem Strafbefehl vom 18. November 2019 – beging, nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen sein und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe bestimmt. In einem weiteren Schritt wird schliesslich die Strafe für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil beging, zu bestimmen sein. Die ausgefällten Strafen sind anschliessend zu addieren. Um die Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 und zum Strafbefehl vom 19. November 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, wel- ches Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung als schwerste Straftat zu gel- ten hat. Bei gleicher abstrakter Strafandrohung kann es die konkret schwerste Tat, 25 bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., N. 541). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das KStrG (Ziff. 7. des erstinstanzlichen Urteils), eine Widerhandlung gegen das EBG (Ziff. 8.2. des erstinstanzlichen Urteils) und drei geringfügige Sachbe- schädigungen (Ziff. 9.1.-9.3. des erstinstanzlichen Urteils) vor dem Urteil vom 13. November 2019 – d.h. vor der «ersten Verurteilung» – beging, weshalb hierfür eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 festzulegen ist. Des Weiteren konsumierte der Beschuldigte unter anderem Betäubungsmittel in der Zeit vom 25. August 2019 bis zum 20. September 2019 und vom 22. September 2019 bis zum 18. November 2019 (Ziff. 11. des erstinstanzlichen Urteils), weshalb hierfür ei- ne Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. November 2019 auszusprechen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 1228; S. 72 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) bildet der dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 zugrunde liegende Schuldspruch wegen (neun) geringfügigen Diebstählen vorliegend das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zu- satzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summer dieser Erhöhungen ergeben die Zusatzstrafe. Gleich ist auch bei der Bildung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. November 2019 vorzugehen. 10.2 Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 10.2.1 Einsatzstrafe Die mit Urteil vom 13. November 2019 festgelegte Übertretungsbusse beträgt CHF 1'280.00. 10.2.2 (keine) Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das KStrG und das EBG (objektive Tatkomponenten) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 13 KStrG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und asperierte diese im Umfang von CHF 135.00 zur Einsatzstrafe (Ziff. 7. des erstinstanzlichen Urteils). Allerdings wur- de Art. 13 KStrG in der Zwischenzeit, d.h. per 1. Juli 2021 ersatzlos gestrichen. In- sofern ist vorliegend auf das Aussprechen einer Busse zu verzichten bzw. besteht hierfür keine Grundlage mehr. Der Beschuldigte fuhr am 22. Oktober 2019 verbotenerweise mit dem E-Scooter im Bahnhof Bern und damit auf Bahnbetriebsgebiet umher (Ziff. 8.2. des erstinstanzli- chen Urteils). Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür eine Busse ab CHF 100.00 vor (S. 31 VBRS-Richtlinien). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von die- ser Empfehlung abzuweichen, zumal das Vorgehen des Beschuldigten nicht über das in den VBRS-Richtlinien beschriebene Vorgehen «Befahren des Bahnbetriebs- areals» hinausging. Entsprechend werden rund CHF 60.00 asperierend berück- sichtigt. 26 10.2.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte beschädigte am 13. Oktober 2019 eine Metallkasse (Deliktsbe- trag: CHF 15.00), in der Zeit vom 8. bis 11. November 2019 eine Glasscheibe einer Wohnungstüre (Deliktsbetrag: CHF 200.00) sowie am 10. November 2019 einen Bewegungsmelder (Deliktsbetrag: CHF 200.00). Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür keinen eigenständigen Referenzsachverhalt vor. In Anbetracht dessen, dass es sich hierbei um geringfügige Vermögensdelikte handelt, wird der Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (S. 31 VBRS-Richtlinien) analog für die Bemessung der Strafe herangezogen. Demnach wird eine Busse in Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens aber CHF 150.00, veranschlagt. Die durch den Beschuldigten beschädigten Gegenstände hatten einen geringen Wert von CHF 15.00 und jeweils CHF 200.00, was dem Tatbestand der geringfügi- gen Sachbeschädigung jedoch inhärent ist. Die Beschädigungen erforderten keine grosse Krafteinwirkung und stellen klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Entsprechend erscheint – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 150.00 für die Beschädigung der Metallkasse und eine Übertretungsbusse von jeweils CHF 600.00 für die weite- ren Beschädigungen angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Diebstahl werden die Sachbeschädigungen im Rahmen der Asperation mit einem Faktor von 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin insgesamt CHF 670.00 asperierend berück- sichtigt. 10.2.4 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiede- nen Delikte eine Asperation im Umfang von rechnerisch CHF 730.00 zu der ausge- sprochenen Übertretungsbusse von CHF 1'280.00. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entschei- dungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Namentlich ergibt sich aufgrund des nach- vollziehbar-schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Oktober 2020 von Dr. med. AN.________ (pag. 913 ff.), dass der Beschuldigte nicht we- sentlich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (pag. 993). Auch hier kann dem Beschuldigten ohne Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB diese nicht wesentliche Einschränkung im Rahmen von Art. 47 StGB marginal berücksichtigt werden im Umfang von CHF 120.00. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von insgesamt CHF 610.00. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die bereits im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verweisen werden (E. 9.2.8 oben). Al- les in allem wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von CHF 130.00 strafer- 27 höhend aus, so dass für die vor dem 13. November 2019 begangenen Delikte eine Zusatzstrafe von CHF 740.00 resultiert. 10.2.5 Unabhängige Gesamtstrafe für die mit einer Übertretungsbusse zu ahnenden Delikte nach dem 13. November 2019 In einem weiteren Schritt ist die Strafe für die mit einer Übertretungsbusse zu ah- nenden Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 13. November 2019 begangen wurden, festzulegen. Als solche sind vorliegend die Widerhandlung ge- gen das EBG vom 25. November 2019 (Ziff. 8.1. des erstinstanzlichen Urteils), die geringfügigen Sachbeschädigungen vom 21. November 2019 (Ziff. 9.4. des erstin- stanzlichen Urteils), vom 26. November 2019 (Ziff. 9.5. des erstinstanzlichen Ur- teils), vom 25./26. November 2019 (Ziff. 9.6. des erstinstanzlichen Urteils), vom 21. bis 26. November 2019 (Ziff. 9.7. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Wi- derhandlung gegen das SVG vom 14. Dezember 2019 (Ziff. 10 des erstinstanzli- chen Urteils) zu nennen. 10.2.6 Einsatzstrafe (objektive Tatkomponenten) Das schwerste Delikt bildet vorliegend der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung in der Höhe von CHF 300.00, wobei der Beschuldigte (und eine unbekannte Mittäterschaft) mit einem unbekannten Gegenstand das Mücken- schutzgitter eines Badezimmerfensters aufschnitten und dadurch beschädigten (Ziff. 9.5. des erstinstanzlichen Urteils). Analog den Ausführungen unter E. 10.2.3 oben werden auch hier die VBRS- Richtlinien zum Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (S. 31 VBRS-Richtlinien) für die Bemessung der Strafe herangezogen. Das durch den Beschuldigten beschädigte Mückenschutzgitter hatte einen gerin- gen Wert von CHF 300.00, was dem Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädi- gung jedoch inhärent ist. Die Beschädigung erforderte keine grosse Krafteinwir- kung und stellte ein klassisches Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Entsprechend rechtfertigt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS- Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 900.00 für die Beschädigung des Mückenschutzgitters auszusprechen. 10.2.7 Asperation für die weiteren Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbe- schädigung (objektive Tatkomponenten) Im Weiteren beschädigte der Beschuldigte am 21. November 2019 (Ziff. 9.4. des erstinstanzlichen Urteils), am 25./26. November 2019 (Ziff. 9.6. des erstinstanzli- chen Urteils) und in der Zeit vom 21. bis 26. November 2019 (Ziff. 9.7. des erstin- stanzlichen Urteils) ein Fenster (Deliktsbetrag: CHF 100.00), einen Türgriff der Ter- rassentüre (Deliktsbetrag: CHF 200.00) sowie einen Fensterrahmen (Deliktsbetrag CHF 200.00), um jeweils in die Innenräumlichkeiten zu gelangen. Die Beschädigungen erforderten keine grosse Krafteinwirkung und stellen wieder- um klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Entsprechend rechtfertigt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 für die Beschädigung des Fensters und jeweils CHF 600.00 für die weiteren Beschädigungen auszusprechen. 28 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Diebstahl werden die Sachbeschädigungen im Rahmen der Asperation mit einem Faktor von 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin insgesamt CHF 750.00 zur Einsatzstrafe as- periert. 10.2.8 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das EBG und das SVG (objektive Tatkomponenten) Am 25. November 2019 betrat der Beschuldigte ohne Erlaubnis und trotz Verbots- schild das Bahnbetriebsgebiet und überquerte die beiden Geleise am RBS- Bahnhof H.________, um auf die gegenüberliegende Seite zu gelangen (Ziff. 8.1. des erstinstanzlichen Urteils). Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür eine Busse ab CHF 150.00 vor (S. 31 VBRS- Richtlinien). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von dieser Empfehlung abzuwei- chen, zumal das Vorgehen des Beschuldigten nicht über das in den VBRS- Richtlinien beschriebene Vorgehen hinausging. Entsprechend werden CHF 100.00 zur Einsatzstrafe asperiert. Am 14. Dezember 2019 fuhr der Beschuldigte ein Elektro-Trottinett mit einer Atem- alkoholkonzentration von mindestens 1.02 mg/L. Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem FiaZ mit einem motorlosen Fahrzeug eine Busse ab CHF 200.00 vor (S. 17 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte fuhr vorliegend mit einem motorbetriebenen Fahrzeug, womit auch die Unfall- und Verletzungsgefahr zunimmt. Entsprechend rechtfertigt es sich, hierfür eine höhere Strafe von CHF 300.00 auszusprechen. Diese wird im Umfang von CHF 200.00 asperierend berücksichtigt. 10.2.9 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten und Addition Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiede- nen Delikte eine vorläufige Strafe von CHF 1’950.00. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 9.2.13). Die mit Gutachten vom 19. Oktober 2020 attestierte nicht wesentliche Einschränkung in seiner Steuerungsfähigkeit wird marginal im Umfang von CHF 280.00 berücksich- tigt. In Anbetracht der besonderen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Be- schuldigten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von CHF 390.00 strafer- höhend aus, so dass für die nach dem 13. November 2019 begangenen Delikte ei- ne Übertretungsbusse von CHF 2'060.00 resultiert. Die unter E. 10.2.4 festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für die nach dem Er- sturteil begangenen Delikte (E. 10.2.9) sind nun zu addieren (CHF 740.00 + CHF 2'060.00). Daraus resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 2'800.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland 13. Novem- ber 2019. 29 10.3 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. November 2019 10.3.1 Einsatzstrafe Die mit Strafbefehl vom 18. November 2019 festgelegte Übertretungsbusse beträgt CHF 500.00. 10.3.2 Asperation für den Schuldspruch wegen BetmG-Widerhandlungen Der Beschuldigte konsumiert in der Zeit vom 25. August 2019 bis zum 20. Septem- ber 2019 sowie im Zeitraum vom 22. September 2019 bis 18. November 2019 Ko- kain und Marihuana. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Konsum weicher Drogen (erstmalige Wider- handlung, Bagatellfälle, geringes Verschulden, Konsum während kurzer Zeitspan- ne) eine Busse von CHF 100.00 und bei harten Drogen eine Busse von CHF 200.00 vor. Vorliegend konsumierte der Beschuldigte sowohl harte als auch weiche Drogen, dies über mehrere Monate hinweg, weshalb eine Übertretungsbusse von insge- samt CHF 300.00 angemessen erscheint, welche im Umfang von 2/3 zu berück- sichtigen ist. Damit ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Aspe- ration im Umfang von CHF 200.00. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich wiederum leicht strafmindernd aus. Demgegenüber hat aufgrund der Täterkompo- nenten aufgrund der bereits dargelegten Gründe eine Straferhöhung zu erfolgen. Angesichts des geringen Betrages von CHF 200.00 heben sich die beiden Kompo- nenten auf, so dass für das vor dem 18. November 2019 begangen Delikt eine Zu- satzstrafe von CHF 200.00 resultiert. 10.3.3 Unabhängige Gesamtstrafe für das mit einer Übertretungsbusse zu ahnende Delikt nach dem 18. November 2019 und Fazit Der Beschuldigte konsumierte zudem im Zeitraum vom 19. November 2019 bis zum 14. Dezember 2019 Kokain und Marihuana. Weil diese Konsumwiderhandlun- gen bereits in der Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. November 2019 enthalten sind, wird auf das Ausfällen einer weiteren Strafe verzichtet. 10.4 Fazit Gesamtstrafe Übertretungsbusse Für die rechtskräftigen Übertretungen ergibt sich damit eine Gesamtübertretungs- busse von CHF 3'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 und zum Strafbefehl vom 18. November 2019. 11. Widerrufsverfahren und Gesamtstrafenbildung Der Widerruf des mit Urteil vom 13. November 2019 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen gewährten bedingten Strafvollzugs ist ebenso rechtskräftig wie der Widerruf des mit Strafbefehl vom 18. November 2019 für eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs. Die beiden Strafen sind zu vollziehen. Bezüglich der Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen ist nun zusammen mit der Freiheitsstrafe von 35 1/2 Monaten für die neuen Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden in sinngemässer bzw. gemässigter Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. 30 oben). Entgegen der Vorinstanz (pag. 1233; S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) sind die beiden Strafen nicht einfach zu addieren. Werden von den 17 1/2 Monaten deren 14 1/2 zu den 35 1/2 Monaten im Sinne der Gesamtstrafenbil- dung asperiert, so resultiert im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Mona- ten, ohne Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs sowie unter Anrechnung der Hafttage. IV. Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 12. Allgemeines Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Generell setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeit erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Er- wachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). 13. Zur Anordnung einer Massnahme im vorliegenden Fall Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1234 ff.; S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde in der zu beurteilenden Deliktszeit gerade 20 Jahre alt. Wie sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2020 schlüssig ergibt, litt der Beschuldigte während der Tatzeiträume an einem Abhän- gigkeitssyndrom durch Alkohol und Cannabis sowie an einem schädlichen Ge- brauch von weiteren psychotropen Stoffen und an einer dissozialen Persönlich- keitsstörung. Die leichtgradig ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung und das Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol und Cannabis würden nach wie vor vor- liegen und es sei von einer deutlichen Suchterkrankung auszugehen (pag. 973 ff.). Insofern liege beim Beschuldigten eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor (vgl. pag. 996). Des Weiteren hat der Beschuldigte zahlreiche Delikte begangen, die gemäss Gutachter mit der Suchterkrankung deutlich in Zusammenhang stehen (pag. 995). Ebenfalls bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, dass er erneut Straf- taten begehe, wobei vor allem ähnliche Straftaten wie die bisherigen zu erwarten seien (pag. 994). Gemäss der Empfehlung des Gutachters sei daher eine Einwei- sung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht indiziert, um die festgestellten deliktsre- levanten Problembereiche zu behandeln, wodurch sich der Gefahr neuerlicher 31 Straftaten begegnen lasse. Damit ist auch gesagt, dass beim Beschuldigten ein Behandlungsbedürfnis besteht und eine Strafe allein nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Es ist demnach festzuhalten, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB anzuordnen. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, um von den umfassenden und in allen Belangen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Gutachten vom 19. Oktober 2020 abzuweichen. 14. Fazit Im Ergebnis erscheint die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB ohne Weiteres verhältnismässig und ist entsprechend – in Übereinstimmung mit den Parteianträgen – anzuordnen. Daran ändert auch die derzeitige Flucht des Beschuldigten nichts, zumal allein gestützt darauf noch keine Aussichtslosigkeit der Massnahme angenommen werden kann. V. Landesverweisung 15. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1237 ff.; S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB oder Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfrie- densbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz gebore- nen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getra- gen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als In- diz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Inte- gration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Okto- 33 ber 2019 E. 2.5.2). Zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und 80). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwand- ten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in die- sem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen fami- liären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2 und BGE 144 I 266 E. 3.3, je mit Hinweisen). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Auf- enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Im Sinne einer Leitlinie gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendi- gung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall kann es sich freilich an- ders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Vorkommen kann umgekehrt auch, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ab- lauf der zehn Jahre betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 3.9 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1). Das Kriterium des gefestigten Anwesenheitsrechts als Voraussetzung für die Eröff- nung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK wird in der Lehre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kritisiert. Zwar komme der Dauer des Aufenthaltes bei einem lediglich «tolerierten» Aufent- halt – zum Beispiel während des Asylverfahrens oder eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Widerruf einer Bewilligung – auch nach der Rechtsprechung des EGMR weniger Gewicht zu, diese Frage würde vom Gerichtshof indessen unter dem As- 34 pekt der Verhältnismässigkeit unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK in einer umfassenden Ein- zelfallprüfung berücksichtigt, und nicht einer vorgelagerten Prüfung der Eröffnung des Schutzbereiches unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK zugeordnet (MOTZ, Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, in: Asyl 4/14 S. 18 ff., S. 21 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 3. November 2011, Aponte gg. Niederlande, Beschwerde-Nr. 28770/05). Damit komme in allen Fällen ein Aufent- haltsrecht gemäss Art. 8 EMRK theoretisch in Frage (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 66a StGB mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 E. 2.1). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstver- ständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Wie einleitend bemerkt, setzt das Absehen der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum Härtefall – voraus, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendli- cher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangen Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand. Dabei ist keines dieser Elemente für sich allein ausschlagge- 35 bend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2). Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines per- sönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinanderzusetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anord- nung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgese- henen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhält- nisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv be- stimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 m.w.H.). Gleichzeitig kommt der betroffenen Person hinsichtlich von Umständen, die für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland auf eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine «konkrete» Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion schliessen lassen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwir- kungspflicht zu. Nebst der Durchführbarkeit der Landesverweisung ist überdies ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien im Rahmen der strafgerichtlichen An- ordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6.; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 f.). 16. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschuldigte seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht habe und sich seine enge Familie in der Schweiz aufhalte. Die berufliche Integration des Beschuldigten sei bis jetzt noch nicht geglückt, allerdings stehe er angesichts seines Alters erst am Anfang seiner beruflichen Ausbildung. Zudem würden auch viele andere Jugendliche im Alter von 21 Jahren noch keine abgeschlossene Lehre aufweisen. Der Beschuldigte lebe seit gut acht Jahren in der Schweiz. Durch die nun angetretene und angeordnete Mass- nahme erhalte er das erste Mal professionelle Unterstützung, die auf seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie dissoziale Persönlichkeitsstörung ausgerichtet sei. Er müsse nun zeigen und beweisen, dass er seinen Worten auch Taten folgen las- sen könne. Auch gemäss Gutachten sei davon auszugehen, dass ihm die Behand- lung helfe wieder auf den richtigen Weg zu finden und er nicht mehr delinquieren müsse. Zum Grad der Integration hielt die Vorinstanz fest, dass die Verwurzelung in der Schweiz nicht allzu gross sei. Die Resozialisierungschancen seien sowohl im Irak als auch in der Schweiz intakt, wobei diese in der Schweiz – mit Blick auf die ihm durch die angeordnete Massnahme gewährte Chance – höher seien. Insge- samt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härte- fall knapp zu bejahen sei. Zwar spreche das Verschulden und die minimale Integra- 36 tion des Beschuldigten in der Schweiz gegen die Annahme eines persönlichen Här- tefalls. Positiv steche aber hervor, dass die familiären Bezugspersonen grundsätz- lich alle in der Schweiz seien. Zudem habe er seine wichtigste Zeit, die Phase des Erwachsenwerdens, hier verbracht. Die Vorzeichen, dass er doch noch auf eigenen Beinen stehen könne, würden bei positiv verlaufender Massnahme gut stehen. Dem Beschuldigten müsse aber auch bewusst sein, dass die Prognose beim Scheitern der Massnahme durchaus anders lauten könne (pag. 1239 ff.; S. 83 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Interessenabwägung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschul- digte in der Schweiz nicht annährend wirtschaftlich integriert sei und die begange- nen Delikte zu einer Freiheitsstrafe geführt hätten. Allerdings habe er das Haupt- augenmerk nicht auf Gewalt-, sondern «nur» auf Eigentumsdelikte gerichtet. Die bisherige Inhaftierung habe bei ihm nun offenbar eine Änderung in seiner Denkwei- se ausgelöst und mit der Massnahme seien nun erste, positive Anzeichen erkenn- bar. Berücksichtige man, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte eigentlich auch in die Phase gefallen seien, welche zur früheren Verurteilung geführt hätten und nun auch eine entsprechende Gesamtstrafe gebildet werde, könne der Be- schuldigte auch als «Ersttäter» bezeichnet werden. Zudem seien die vorliegend zu beurteilenden Taten eng mit seiner psychischen Störung verknüpft. In den Augen des Gerichts wäre es ideal, erst nach Abschluss dieser Massnahme die Frage nach der Landesverweisung zu beurteilen, denn so wäre klar, ob der Beschuldigte die ihm nun gewährte Chance packe und wie seine weiteren Aussichten seien. Dies sei aber nicht möglich, weshalb im aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass er die Massnahme erfolgreich abschliessen werde. Dadurch werde seine Rückfall- gefahr zurückgestuft und er könne ins Erwachsenenleben starten. In einer Ge- samtschau kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Alter des Beschuldigten, der Umstand, dass er hier seine Jugendzeit verbracht habe und dass mit der Massnahme nun eine Normalisierung der Rückfallgefahr eintreten werde, er ein «Ersttäter» sei und grundsätzlich keine Gewalt- oder Drogendelikte begangen ha- be, sein Heimatland Irak für ihn fremd sei und seine Familie hier lebe, knapp dafür spreche, dass im Moment das öffentliche Interesse weniger gross sei. Betonend fügte sie aber hinzu, dass es sich vorliegend um eine Grenzfallentscheidung hand- le, die allenfalls bei weiteren Verfahren durchaus auch zu seinen Ungunsten ausfal- len könnte (pag. 1245 ff.; S. 89 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Vorbringen der Parteien Im Rahmen der oberinstanzlichen Parteivorbringen führte die Generalstaatsanwalt- schaft aus, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall anzunehmen sei. Der Beschul- digte sei beruflich nicht integriert, auch die soziale Integration sei gering. Die Aus- sichten für eine Reintegration in der Schweiz seien nicht besser als im Heimatland. Zudem habe der Beschuldigte selber keine Kinder, aber seine Eltern und seine Geschwister, wobei diese aber nicht zur Kernfamilie gehören würden. Der Be- schuldigte sei zudem volljährig, weshalb ein Härtefall zu verneinen sei. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Im vor- liegenden Fall sei kein Kindswohl betroffen und der Beschuldigte lebe erst seit eini- gen Jahren in der Schweiz. Entgegen der Vorinstanz liege zudem ein Gewaltdelikt 37 vor. Insgesamt müsse die Interessenabwägung daher zu Lasten des Beschuldigten ausfallen, wobei eine Landesverweisung von zehn Jahren inkl. Ausschreibung im SIS angemessen sei (pag. 1416). Demgegenüber führte die Verteidigung aus, dass man sich zum Zeitpunkt des Ur- teils im November 2019 noch nicht bewusst gewesen sei, wie schwer die Persön- lichkeitsentwicklungsstörung und die Suchtproblematik beim Beschuldigten seien. Die Massnahmenbedürftigkeit sei unterschätzt worden. Die Bewährungshilfe habe noch gar nicht einsetzen können, weshalb man auch nicht sagen könne, der Be- schuldigte habe eine Chance erhalten, die er nicht genutzt habe. In Bezug auf die Landesverweisung müsse er zudem als Ersttäter angesehen werden. Die berufli- che Integration sei zwar gescheitert, aber der Grund liege in der Störung der Per- sönlichkeitsentwicklung. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Störung nicht behebbar sei. Mit einer langen Massnahme werde der Beschuldigte das überwin- den können und sich beruflich und sozial integrieren können. Es sei davon auszu- gehen, dass hier bereits eine gewisse Änderung eingetreten sei. Denn hätte der Beschuldigte wie bis vor der Einweisung weitergefahren, wäre er bereits aufgegrif- fen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Massnahme er- folgreich abschliessen werde. Die Folgen einer erfolgreichen Massnahme seien ei- ne berufliche Integration. Wenn man zusätzlich die einzelnen Punkte bei der Inter- essenabwägung berücksichtige, müsse gesagt werden, dass nach erfolgreicher Massnahme ein viel kleineres Bedürfnis daran bestehe ihn des Landes zu verwei- sen. Hingegen sei das Bedürfnis des Beschuldigten, in der Schweiz bleiben zu können, erheblich. Er spreche zwar die Sprache seines Heimatlandes, könne aber die Schrift weder lesen noch schreiben. Seine Interessen seien dementsprechend sehr hoch (pag. 1419). 18. Beurteilung durch die Kammer 18.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist irakischer Staatsbürger und verfügt über einen Ausweis F. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde u.a. wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Gleiches gilt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB für Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedens- bruch. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Be- schuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönli- cher Härtefall vorliegt und, soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Inter- essen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 18.2 Vorprüfung eines unechten Härtefalls ZURBRÜGG/HRUSCHKA (a.a.O., N. 78 ff. zu Vor Art. 66a – 66d StGB) halten fest, dass sich aus dem Völkerrecht für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben könne. In beiden Fällen stehe eine Lan- 38 desverweisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dieser Kon- flikt soll beim Vorliegen eines Aufenthaltsrechts durch die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und – wenn kein Aufenthaltsrecht bestehe – bei Vorhanden- sein eines Rückschiebungsverbots durch Art. 66d Abs. 1 StGB geregelt werden. Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufent- halt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 82 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Besondere völker- rechtliche Verpflichtungen wie gegenüber Personen, die Menschenhandelsopfer oder Folteropfer seien, könnten einer Landesverweisung auch entgegenstehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Rechtlich gese- hen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesverweisung ausschliessen würden. Die Frage, ob eine Landesverweisung aufgrund völkerrecht- licher Normen ausscheide, sei also als Vorprüfung (unechter Härtefall), vor der Prü- fung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall (echter Härtefall) vorliege, vorzuneh- men (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 85 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Es gibt verschiedenste Konstellationen, die zur Annahme eines schweren persönli- chen Härtefalls führen können. Dies gilt insbesondere für die Konstellation, die ak- tuell zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit führt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 66d StGB kein Vollzugsaufschub angeordnet werden kann (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 126 zu Art. 66a StGB). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist im Besitze eines F-Ausweises (Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer, vgl. pag. 842 [amt- liche Akten PEN 19 849], wobei der Beschuldigte unter verschiedenen Namen [Falschpersonalien, vgl. Strafregisterauszug] geführt wurde und der Ausweis da- mals noch auf «AO.________» lautete), welcher am 21. Januar 2020 abgelaufen ist und seither nicht mehr verlängert wurde. Die vorläufige Aufnahme wurde aller- dings durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht aufgehoben und bleibt damit bestehen (vgl. Bericht des Migrationsdienstes [pag. 1410]). Mit Entscheid vom 8. November 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), das Asylgesuch des Beschuldigten sowie dessen Mutter und Geschwister infolge feh- lender Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ab (pag. 1226 ff. [amtliche Akten PEN 19 849]). Einer allfälligen Landesverweisung stehen somit weder völkerrechtliche Vorgaben (z.B. Flüchtlingskonvention) noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen (vgl. auch Art. 66d StGB). Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere un- menschliche Behandlung im Irak drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andernfalls hätte sein Asylgesuch angenommen werden müssen. Zudem führte das SEM in seinem Bericht vom 3. Mai 2022 explizit aus, dass ein Wegweisungs- vollzug in den Heimatstaat Irak – bis auf den Zentral- und Südirak – zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich zulässig und möglich sei, wenn die betreffende Person aus der Autonomen Region Kurdistan stamme oder eine längere Zeit dort gelegt habe und nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfüge (pag. 1410). Der Beschuldigte stammt aus dem Nordirak, wo er auch einige Jahre 39 lebte. Zudem hat er nach wie vor Verwandte dort. Kommt hinzu, dass das Bundes- gericht die Geltendmachung einer konkreten Gefährdung verlangt, wobei die be- troffene Person eine Mitwirkungspflicht trifft. Eine Gefährdung im Irak wurde vom Beschuldigten weder generell noch konkret vorgebracht. Insoweit kann festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte kein Bleiberecht in der Schweiz hat. Allerdings wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme aufgeschoben. Das damalige BFM führte in seinem Entscheid hierzu Folgendes aus (pag. 1228 f. [amtliche Akten PEN 19 849]): […] Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Gesuchstellerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner er- geben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchstellerin und ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verboten Strafe oder Behandlung droht. Im vorliegenden Fall erachtet das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichti- gung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sind die Gesuchstellerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme dauert ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Das BFM kann die vorläufige Aufnahme jederzeit mit einer separaten Verfügung aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der Ausländerin und ihren Kindern möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG). Das BFM kann die vorläufige Aufnahme ebenfalls aufhe- ben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 lit. a-c AuG vorliegen. Bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme haben die Gesuchstellerin und ihre Kinder […] die Schweiz zu verlassen […]. Entsprechend liegt kein unechter Härtefall vor, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob ein echter Härtefall anzunehmen ist. 18.3 Härtefallprüfung 18.3.1 Anwesenheitsdauer und Integration in der Schweiz / Beachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung / Rückfallgefahr Im Rahmen der Prüfung des persönlichen Härtefalls ist zu beachten, dass der Be- schuldigte im Kindesalter von 13 Jahren vom Irak in die Schweiz migrierte und die folgenden, für sein Heranwachsen prägenden neun Jahre (bis zur Flucht) in der Schweiz verbrachte (pag. 1226 f. [amtliche Akten PEN 19 849]). In dieser zweiten Hälfte seines bisherigen Lebens hat er hier mehrere Jahre der obligatorischen Schule absolviert und die hiesige Sprache gelernt. Er ist damit vergleichbar mit ei- nem Jugendlichen, der in der Schweiz aufgewachsen ist. Allerdings ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte als vorläufig Aufgenommener mit einem Aufenthaltssta- tus F (pag. 688) zu keiner Zeit von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ausgehen durfte. Ungeachtet dessen delinquierte er bereits mit 18 Jahren (unter Nichtbeach- tung der Konsumwiderhandlungen als Jugendlicher) mehrfach und seither anhal- tend (Strafregisterauszug vom 31. März 2022, pag. 1393 ff.). Obwohl der Beschul- 40 digte mit Urteil vom 13. November 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich bewusst sein müsse, dass dies für ihn eine letzte Chance sei und soll- te er weiterhin strafbare Handlungen begehen, eine Landesverweisung ausgespro- chen werden müsse (S. 2, Ziff. 6 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland [PEN 19 849]), setzte er seine Deliktsserie fort. Kommt hinzu, dass auch die Vor- instanz mehrfach und eindringlich betonte, dass es sich um eine Grenzfallentschei- dung handle und diese bei weiteren Verfahren durchaus zu seinen Ungunsten aus- fallen könne (pag. 1247). Trotzdem nahm der Beschuldigte die Chance einer Massnahme nicht wahr und begab sich rund fünf Monate später auf die Flucht. Ins- gesamt kann daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte weder von bedingt ausgesprochenen Strafen noch von Warnungen beeindrucken liess. Ange- sichts der hartnäckigen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Gegen eine erfolgreiche Inte- gration spricht denn auch, dass mehrere Ausbildungsversuche des Beschuldigten gescheitert sind, dies zuletzt aufgrund des Drogenkonsums (S. 4 des Abschlussbe- richts des Massnahmenzentrums AI.________, pag. 1371). Der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium «Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung» aufgrund einer Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllen können, ist angemessen Rech- nung zu tragen. Soweit ersichtlich ist die fehlende berufliche Entwicklung nicht auf seine leichtgradig ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Auch seine Suchterkrankung ist nicht zu seinen Gunsten zu beachten. Seine deliktische Tätigkeit – erneute einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit und unmittelbar nach dem Urteil – spricht für eine exemplarische Unbe- lehrbarkeit des Beschuldigten und ausgesprochen getrübte Legalprognose. Eine ungünstige Legalprognose geht auch aus dem Gutachten hervor, wonach dem Be- schuldigte eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für die zu beurteilenden Delikte at- testiert wird (pag. 994). Der Beschuldigte hat die zahlreichen Warnungen ignoriert und sich schliesslich auf die Flucht begeben. Solches Verhalten lässt nur den Schluss auf eine schlechte Legalprognose zu. Entsprechend ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. 18.3.2 Familienverhältnisse Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 ff. AIG stellt eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung dar. Es handelt sich dabei nicht um eine Anwesenheitsbewilligung, sondern um eine Duldungsmassnahme (CARONI/ SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 493). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein gefestigtes Anwesenheitsrecht Anspruchsvoraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK ist, ist angesichts des Status des Beschuldigten als vorläufig Aufgenommener die Berufung auf Art. 8 EMRK an sich ausgeschlossen, jedoch nicht hinsichtlich seiner hier lebenden Familienmitglieder, welche über eine Aufenthaltsbewilligung (Aus- weis B) und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. pag. 688). Allerdings ist der Beschuldigte bereits vor seiner Inhaftierung von zu Hause ausge- zogen (pag. 960 ff.). Des Weiteren sind besondere zusätzlichen Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses weder ersichtlich noch dargetan, welche über die übli- 41 chen familiären Beziehungen bzw. gefühlsmässigen Bindung hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Härtefalls unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK zu verneinen. 18.3.3 Gesundheitszustand / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte leidet unter einer Suchterkrankung und einer leichtgradig ausge- prägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (pag. 992 in fine; pag. 996). Von gut- achterlicher Seite wurde daher eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen (pag. 998). Durch sein Entweichen aus dem Massnahmenzentrum im November 2021 hat der Beschuldigte gezeigt, dass er nicht gewillt ist, in einem aus Sicht des Gutachters geeigneten Therapiesetting an seinen Problemen nachhaltig zu arbei- ten. Damit wird es zumindest zum jetzigen Zeitpunkt aber auch in naher Zukunft auch bei einem Absehen von einer Landesverweisung nicht zu der zwar indizierten, aber vorab aus Verschulden des Beschuldigten nicht möglichen therapeutischen Behandlung in einem geeigneten Setting kommen. Im Zusammenhang mit der Suchterkrankung und der leichtgradig ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitss- törung ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr in den Irak eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands eintreten würde. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in den Irak somit nicht unzumutbar. Zudem sind die Therapiemöglichkeiten im Heimatland nicht schlechter, weil es im jetzigen Zeitpunkt auch in der Schweiz zu keiner entsprechenden Behandlung kommen wird. Der Beschuldigte kann also aus einer (allfällig) schlechteren Behandlungssi- tuation im Heimatland nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.5.). Seit einem kurzen Arbeitseinsatz als Allrounder / Hilfskoch ging der Beschuldigte keiner Arbeit mehr nach und wurde durch die Heilsarmee ab dem 26. März 2019 erneut finanziell unterstützt (pag. 689, Ziff. 5.). Im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 14. Dezember 2020 sind Betreibung in Höhe von insgesamt CHF 9'834.70 und Verlustscheine von CHF 6'947.65 verzeichnet (pag. 1078 ff.). 18.3.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Schule in der Schweiz absolvierte und die kurdische Sprache nur in Wort, nicht aber in Schrift beherrscht, sind die Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Ursprungsland zwei- felsohne nicht allzu gut. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz bisher keine Berufsausbildung absolvierte und auch hier beruf- lich nicht integriert ist. Der Beschuldigte war offensichtlich nicht gewillt, die im Rahmen der Massnahme nach Art. 61 StGB mögliche Lehre zu absolvieren. Auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte seine Chancen, im Massnahmenvoll- zug eine Lehre zu absolvieren, verspielte, und angesichts der Tatsache, dass er sich seit November 2021 auf der Flucht befindet, ist von einer erheblich geringeren Chance auf Abschluss einer Berufslehre in nächster Zeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch in Bezug auf die Schweiz unwahrscheinlich, dass in Zukunft die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben für den Beschuldigten umsetzbar ist. Ein Neuanfang in seinem Heimatland hätte hingegen den Vorteil, dass er fern von sei- 42 nem delinquenten Freundeskreis etwas aufbauen könnte. Insgesamt wird die Ein- gliederung im Heimatland eine grosse Herausforderung für den Beschuldigten dar- stellen; in Anbetracht seines jungen Erwachsenenalters, seiner zumindest mündli- chen Kenntnisse einer der Amtssprachen und der – wenn auch heute nicht (mehr) aktiv gepflegten, so dennoch vorhandenen – Verbindungen zu Verwandten im Heimatland (pag. 1095 Z. 6 ff.) ist eine entsprechende Integration jedoch nicht als ausgeschlossen bzw. unzumutbar zu erachten. 18.3.5 Gesamtwürdigung Zusammenfassend muss nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhält- nisse trotz des noch eher jungen Erwachsenenalters, der Aufenthaltsdauer von neun Jahren, der Angehörigen in der Schweiz sowie der zu erwartenden Schwie- rigkeiten im Herkunftsland bei der Wiedereingliederung angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Integration sowie der mangelnden Rechtstreue das ausnahmswei- se Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint werden. Zwar ist ein Landesverweis für den Beschuldigten sicherlich mit einer gewissen Härte verbun- den, was bei einer Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme aber natur- gemäss der Fall ist. 18.4 Interessenabwägung Selbst wenn man das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejahen wollte, wie dies die Vorinstanz getan hat, würde es gleichwohl bei einer Landesverweisung bleiben: Wie gesehen, hat sich der Beschuldigte mit den dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegenden Taten des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig gemacht, verbunden mit mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise als Versuch) und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie darüber hinaus des Raufhan- dels, der Widerhandlung(en) gegen das Waffengesetz, das Ausländer- und Integra- tionsgesetz, das Kantonale Strafgesetz und das Eisenbahngesetz sowie der Sach- beschädigung (mehrfach geringfügig begangen), der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Trotz seines jungen Er- wachsenenalters wurde der Beschuldigte mit den mehrfachen strafrechtlichen Ver- urteilungen und der dort teilweisen bedingt ausgesprochenen Strafen gewarnt, ins- besondere auch im Hinblick auf eine drohende Landesverweisung – was ihn aller- dings – wie gesehen – offensichtlich nicht von erneuter Delinquenz abhielt. Wie be- reits erwähnt, lassen das gezeigte Verhalten des Beschuldigten und die attestierte Rückfallgefahr gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten nur den Schluss auf eine schlechte Legalprognose zu (vgl. E. 18.3.1 hiervor). Obschon der Beschuldigte bis anhin – mit Ausnahme des Raufhandels – nicht we- gen Gewaltdelikten verurteilt wurde und somit insoweit nicht von einer besonders grossen Gefährlichkeit gesprochen werden muss – wobei aber zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte während der Massnahme durch Gewaltpotential aufgefallen ist (Erpressung mit Gewaltanwendung, mehrere Faustschläge ins Gesicht, Besitz eines dolchähnlichen Gegenstandes [pag. 1368 f.]) – zeigte der Beschuldigte wie- derholt grosse Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung und Gering- schätzung fremden Eigentums bzw. Vermögens und der diese Werte schützenden 43 Rechtsordnung. Dazu kommt, dass die zukünftige Teilnahme am wirtschaftlichen Leben gemessen an dem bisherigen Verlauf illusorisch ist. Die mit der Vorstrafe und der Delinquenz während laufender Probezeit dokumentierte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gepaart mit der schlechten Zukunftspro- gnose lässt eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten befürchten. Zwar stehen den gewichtigen öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Insgesamt überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorge- nannter Umstände erweist sich die Landesverweisung damit auch vor dem Hinter- grund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt. 18.5 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu ver- weisen. 18.6 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). In die Ermessensausübung haben ausserdem noch weitere Kriterien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rol- le. Es gilt sodann die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25). Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher Delikte schuldig erklärt, wobei einzig der gewerbsmässige Diebstahl (sowie der Diebstahl in Verbindung mit Hausfrie- densbruch) ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des qualifizierten Diebstahls wurde – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – als leicht eingestuft. Allerdings stellt das Verschulden bzw. die Strafhöhe nicht das einzige Kriterium dar, nach welchem sich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung bemisst (vgl. dazu oben). Vorliegend ist viel- mehr auch zu berücksichtigen, dass beim Tatbestand des qualifizierten Diebstahls grundsätzlich ein strenger Massstab gilt (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4) und hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten ausge- hende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts seiner wie- 44 derholten Deliktsbegehung und des ihm attestierten Rückfallrisikos erheblich ist. Dem öffentlichen Interesse steht sodann kein nennenswertes, erkennbares, kon- kretes, privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht verwurzelt und es sind weder soziale noch berufliche Perspektiven erkennbar. Unter Berücksichtigung sämtliche Aspekte erachtet die Kammer daher eine Landesverweisung von acht Jahren als angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'409.35 ist rechtskräftig (vgl. E. I.5. oben). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Umstand, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe und die Dauer der Landesverweisung tie- fer ist bzw. kürzer ist als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 20. Entschädigung 20.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Entsprechend wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'720.45 entschädigt. 45 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'720.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 20.3 Oberinstanzliches Verfahren Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gestützt auf die gerade noch als angemessen erachtete Honorarnote vom 20. Mai 2022 (pag. 1427) auf CHF 2'959.25 bestimmt. Entsprechend wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'959.25 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'959.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen 21. Massnahmenvollzug und Revokation Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte im Falle der Anhaltung zurück in den Massnahmenvollzug. Die Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung im Schengener Informations- system wird per sofort revoziert. 22. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 22.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung- 46 Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung als auch die SIS-Verordnung- Grenze (bereits) in Kraft. Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizü- gigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann ei- ne nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Ent- scheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die na- tionale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Dritt- staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in ei- nem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Die- se Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtli- cher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchst- mass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumu- lativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurtei- lung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässig- keitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen An- forderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in ers- ter Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie 47 das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen In- stanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem we- gen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte beging u.a. qualifizierten Diebstahl, für welchen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden Probezeit trotz dringlicher Warnung unverfroren weiter delinquierte und die Rückfallgefahr – mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten (pag. 994) – hoch bis sehr hoch zu gelten hat. Die Anwesenheit des Beschuldigten stellt nach dem Gesagten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der SIS-II- Verordnung bzw. SIS-Verordnung-Grenze dar. Es ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das soeben Gesagte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung im Übrigen auch ange- sichts des Strafmasses von 50 Monaten Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig. 23. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN AF.________; AG.________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitigt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AF.________; AG.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 48 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 23. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 21.09.2019 an unbestimmten Or- ten in der Region Bern, D.________, E.________ und F.________ durch Konsum von Kokain und Marihuana, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach, teilweise als Versuch begangen 1.1. in der Zeit von 27. bis 28.08.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2'800.00 (Ziff. 1.1 der AKS); 1.2. in der Zeit von 24. bis 25.10.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ (Versuch; Ziff. 1.2 der AKS); 1.3. am 13.10.2019 in I.________ zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46.00 (Ziff. 1.3 der AKS); 1.4. in der Zeit von 21. bis am 22.10.2019 in G.________ zum Nachteil von K.________-Sport (Versuch; Ziff. 1.4 der AKS); 1.5. in der Zeit von 31.10.2019 bis am 01.11.2019 in H.________ zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1’709.00 (Ziff. 1.5 der AKS); 1.6. in der Zeit von 08. bis 11.11.2019 in G.________ zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1’019.00 (Ziff. 1.6 der AKS); 1.7. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in N.________ zum Nachteil der Einwohner- gemeinde N.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 250.00 (Ziff. 1.7 der AKS); 1.8. am 10.11.2019 in O.________ zum Nachteil von P.________ (Versuch; Ziff. 1.8 der AKS); 1.9. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in O.________ zum Nachteil der Q.________ AG (Versuch; Ziff. 1.9 der AKS); 49 1.10. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in O.________ zum Nachteil der R.________ AG (Versuch; Ziff. 1.10 der AKS); 1.11. am 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von T.________ (Versuch; Ziff. 1.11 der AKS); 1.12. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von V.________ (Versuch; Ziff. 1.12 der AKS); 1.13. in der Zeit von 20. bis 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2’417.00 (Ziff. 1.13 der AKS); 1.14. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil der X.________ AG im Deliktsbetrag von ca. CHF 4’958.90 (Ziff. 1.14 der AKS); 1.15. am 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Y.________ (Versuch; Ziff. 1.15 der AKS); 1.16. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Z.________ (Versuch; Ziff. 1.16 der AKS); 1.17. in der Zeit von 21. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von AA.________ (Versuch; Ziff. 1.17 der AKS); 1.18. am 15.09.2019 in G.________ zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbe- trag von CHF 2'458.30 (Ziff. 1.18 der AKS); 1.19. am 14.12.2019 in F.________ zum Nachteil AC.________ (Versuch; Ziff. 1.19 der AKS); 1.20. in der Zeit von 29. bis 30.11.2019 in F.________ zum Nachteil von AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’425.00 (Ziff. 1.20 der AKS); 1.21. in der Zeit von 29. bis 30.11.2019 in F.________ zum Nachteil von AE.________ im Deliktsbetrag von CHF 67.90 (Ziff. 1.21 der AKS); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise als Versuch begangen 2.1. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil der X.________ AG im unbekannten Deliktsbetrag (Ziff. 2 der AKS); 2.2. in der Zeit von 27. bis 28.08.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2'395.35 (Ziff. 3.1 der AKS); 2.3. in der Zeit von 24. bis 25.10.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'300.00 (z.T. Versuch, Ziff. 3.2 der AKS); 2.4. in der Zeit von 21. bis 22.10.2019 in G.________ zum Nachteil von K.________-Sport im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 3.3 der AKS); 2.5. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in N.________ zum Nachteil der Einwohner- gemeinde N.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 3.4 der AKS); 2.6. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in O.________ zum Nachteil der R.________ AG im Deliktsbetrag von ca. CHF 3‘687.60 (Ziff. 3.5 der AKS); 50 2.7. am 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1'500.00 (Ziff. 3.6 der AKS); 2.8. am 15.09.2019 in G.________ zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbe- trag von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 3.7 der AKS); 2.9. am 14.12.2019 in F.________ zum Nachteil AC.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 800.00 (Ziff. 3.8 der AKS); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit von 27. bis 28.08.2019 in G.________ zum Nachteil des FC H.________ (Ziff. 4.1 der AKS); 3.2. in der Zeit von 21. bis 22.10.2019 in G.________ zum Nachteil von K.________-Sport (Ziff. 4.2 der AKS); 3.3. in der Zeit von 31.10.2019 bis 01.11.2019 in G.________ zum Nachteil von L.________ (Ziff. 4.3 der AKS); 3.4. in der Zeit von 08. bis 11.11.2019 in G.________ zum Nachteil von M.________ (Ziff. 4.4 der AKS); 3.5. in der Zeit von 10. bis 11.11.2019 in N.________, zum Nachteil der Einwoh- nergemeinde N.________ (Ziff. 4.5 der AKS); 3.6. am 10.11.2019 in O.________ zum Nachteil von P.________ (Ziff. 4.6 der AKS); 3.7. am 21.11.2019 in S.________ zum Nachteil von T.________ (Ziff. 4.7 der AKS); 3.8. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von V.________ (Ziff. 4.8 der AKS); 3.9. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von W.________ (Ziff. 4.9 der AKS); 3.10. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil der X.________ AG (Ziff. 4.10 der AKS); 3.11. am 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Y.________ (Ziff. 4.11 der AKS); 3.12. am 15.09.2019 in G.________ zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4.12 der AKS); 3.13. am 14.12.2019 in F.________ zum Nachteil AC.________ (Ziff. 4.13 der AKS); 4. des Raufhandels, begangen am 25.08.2019 in G.________ (Ziff. 5 der AKS); 5. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch unrechtmässigen Besitz und unrechtmässiges Tragen einer verbotenen Waffe (Schmetterlingsmesser), be- gangen bzw. festgestellt am 25.08.2019 in G.________ (Ziff. 6 der AKS); 51 6. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Miss- achtung einer Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 22.10.2019 in Bern (Ziff. 7 der AKS); 7. der Widerhandlung gegen das Kantonale Strafgesetz durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche, begangen am 25.08.2019 in G.________ (Ziff. 8 der AKS); 8. der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, mehrfach begangen 8.1. durch vorsätzliches Betreten des Bahngebietes ohne Erlaubnis und trotz Verbotsschild, begangen am 25.11.2019 in G.________ (Ziff. 9.1 der AKS); 8.2. durch Befahren des Bahnbetriebsgebietes ohne Erlaubnis, begangen am 22.10.2019 in Bern (Ziff. 9.2 der AKS); 9. der Sachbeschädigung, mehrfach geringfügig begangen 9.1. am 13.10.2019 in I.________ zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 15.00 (Ziff. 10.1 der AKS); 9.2. in der Zeit von 08. bis 11.11.2019 in G.________ zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.2 der AKS); 9.3. am 10.11.2019 in O.________ zum Nachteil von P.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.3 der AKS); 9.4. am 21.11.2019 in U.________ zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 100.00 (Ziff. 10.4 der AKS); 9.5. am 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 300.00 (Ziff. 10.5 der AKS); 9.6. in der Zeit von 25. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.6 der AKS); 9.7. in der Zeit von 21. bis 26.11.2019 in G.________ zum Nachteil von AA.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 200.00 (Ziff. 10.7 der AKS); 10. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren mit Leicht-Motorfahrrad (Elektro-Trottinett) in fahrunfähigem Zustand (Fahren in an- getrunkenem Zustand, BAK von mindestens 1.02 mg/L), begangen am 14.12.2019 in F.________ (Ziff. 11 der AKS); 11. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in der Zeit von 25.08.2019 bis 20.09.2019 sowie von 22.09.2019 bis 14.12.2019 in der Region Bern, D.________, E.________ und F.________ durch Konsum von Marihuana und Kokain (Ziff. 12 der AKS); C. 1. der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 für eine Freiheitsstrafe von 17½ Monaten gewährte bedingte Vollzug wider- rufen wurde und die Strafe zu vollziehen ist; 52 2. der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2019 für eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00, aus- machend CHF 1'650.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Strafe zu vollziehen ist; D. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'409.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). E. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin C.________ AG einen Betrag von CHF 3'687.60 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. F. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - ein Schmetterlingsmesser, - eine Trainerhose Adidas, - ein Paar Turnschuhe Nike, weiss & schwarz, - eine Portion Haschisch, ca. 0.6 g brutto 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 620.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor und in Anwendung der Artikel 22, 40, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57, 61, 66a, 106, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, 186 StGB 19a Ziff. 1 BetmG 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 1 Bst. c SVG 86 Abs. 1 EBG 13 KStrG 119 Abs. 1 AIG 4 Abs. 1 Bst. c, 12, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 53 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 und unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 (Ziff. I.C.1 hiervor). A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB eingewiesen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 180 Tagen, die Polizeihaft von einem Tag aus dem Urteil vom 13. November 2019 sowie der vorzeitig angetretene Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 522 Tagen werden im Umfang von 703 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3’000.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 sowie der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 52.50 200.00 CHF 10’500.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 711.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’811.00 CHF 909.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’720.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'720.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'720.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 54 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2’700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 47.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’747.70 CHF 211.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’959.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'959.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 2'959.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. Im Falle der Anhaltung geht A.________ zurück in den Massnahmenvollzug. 2. Die Ausschreibung von A.________ zur Verhaftung im Schengener Informationssys- tem wird per sofort revoziert. 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN AF.________; AG.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitigt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AF.________; AG.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Bundesamt für Justiz mit der Bitte um sofortige Revokation der Ausschrei- bung zur Verhaftung im Schengener Informationssystem (SIS) 55 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mittei- lung des Dispositivs; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Massnahmenzentrum AI.________ (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs) - dem Bundesamt für Verkehr (Dispositiv und Motiv innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv und Mo- tiv innert 10 Tagen) - dem Staatssekretariat für Migration (Dispositiv und Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv innert 10 Tagen) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Motiv nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Motiv nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 20. Mai 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Oktober 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 56