4. Es wird festgestellt, dass von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 750.00 zur Begleichung einer Gebühr betreffend die Verwertung des Skoda Octavia bezahlt wurden, die nach Art. 422 Abs. 2 Bst. d und e StPO erstinstanzliche Verfahrenskosten darstellen und gemäss Ziff. III.2. hiervor dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen wären. Nach Verrechnung werden vom beschlagnahmten Bargeld CHF 1'250.00 zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO).