2. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 85'478.65. 3. den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'800.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern. 4. der Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an C.________ für dessen notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. der Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'949.50 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________ für dessen notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV.