4.2. Der beschlagnahmte Verwertungserlös des Skoda Octavia von CHF 200.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO); 4.3. Die beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 122 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 20. Februar 2012 in Bern zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift); 2. der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung