Total beläuft sich der angemessene Aufwand somit auf 7 Stunden. Bei Übernahme der Auslagen gemäss der Honorarnote und zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine Gesamtentschädigung von CHF 1'905.85. L.________ beantragte erst- und oberinstanzlich die Herausgabe von CHF 63'281.60, obsiegte aber nur im Umfang von 21'563.20 bzw. zu rund ⅓. Die angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren beträgt deshalb in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ⅓ des gesamten Honorars. Die Entschädigung beträgt demzufolge CHF 365.25 für das erst- und CHF 635.30 für das oberinstanzliche Verfahren.