Die Teilnahme von Fürsprecher M.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dauerte 1 Stunde. Für Besprechungen mit seiner Klientin erscheint eine weitere 1 Stunde gerechtfertigt. Für das Ausarbeiten der schriftlichen Eingabe, die teilweise auf der Eingabe an die Vorinstanz basiert (vgl. pag. 18 280 ff.), sind weitere 4 Stunden Arbeitsaufwand zu vergüten. Darüber hinaus wird 1 weitere Stunde für diverse Arbeiten zugesprochen. Total beläuft sich der angemessene Aufwand somit auf 7 Stunden.