SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, S. 214). Das WSG bezifferte die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bei vier Arbeitsstunden zum Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde auf total CHF 1'095.75 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. pag. 18 915). Dies erscheint gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. In der oberinstanzlichen Honorarnote weist Fürsprecher M.________ einen Zeitaufwand von 13.5 Stunden aus, was als zu hoch erscheint. Da für die erbrachten Leistungen kein spezifischer Zeitaufwand angegeben wird, bestimmt die Kammer das angemessene Honorar selbst. Die Teilnahme von Fürsprecher M.___