118 StPO zählt auch der (angemessene) Ersatz der Anwaltskosten (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 114/2015 Nr. 58, S. 225 E. 7.3.3. ff.). Dem Gesetz lässt sich keine Bestimmung zur Höhe der Entschädigung entnehmen. Dem Gericht kommt bei der Bemessung ein grosses Ermessen zu. In der Literatur wird vertreten, die Grundsätze zur Entschädigung der beschuldigten Person nach den Art. 429 ff. StPO heranzuziehen (SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, S. 214).