Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Der Anspruch ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Zu den Ansprüchen nach Art. 434