18 905 f.), was von Gesetzes wegen erforderlich gewesen wäre (pag. 433 Abs. 2 StPO). Das Zusprechen einer solchen für das erstinstanzliche Verfahren in oberer Instanz würde das Verschlechterungsverbot verletzen und scheidet aus. Im oberinstanzlichen Verfahren sind H.________ keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 42.5 Entschädigung für L.________ als beschwerte Dritte Dritte haben gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.