a StPO verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'949.50 für dessen notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 42.4 Parteientschädigung von H.________ Rechtsanwalt I.________ beantragte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2022 an die Kammer eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 für die Geltendmachung der Ansprüche und die anwaltliche Vertretung in der Untersuchung sowie im erstund oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 1170). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde keine Parteientschädigung geltend gemacht (pag. 18 905 f.), was von Gesetzes wegen erforderlich gewesen wäre (pag.