42.3 Parteientschädigung von C.________ 42.3.1 In erster Instanz Es wird auf die Ausführungen zur Zivilforderung von C.________ verwiesen (E. VIII. oben). Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 42.3.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von CHF 1'949.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, C.__