bereits seit längerem unbekannten Aufenthalts. Für die Nachbesprechung mit dem Klienten erfolgt somit eine weitere Kürzung um 0.85 Stunden, sodass ein zu vergütender Zeitaufwand von 16 Stunden verbleibt. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern auch die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 42.3 Parteientschädigung von C.___