117 42.2.2 In oberer Instanz In der Honorarnote vom 28. Oktober 2022 macht Rechtsanwalt F.________ oberinstanzlich einen Aufwand von 18.85 Stunden geltend (pag. 18 1373). Vorab erfolgt für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend der tatsächlichen Dauer eine Kürzung um 2 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand zur Nachbesprechung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, ist doch E.________ bereits seit längerem unbekannten Aufenthalts.