Der Beschuldigte ist auch für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren zu voller Rück- und Nachzahlung verpflichtet. 42.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ 42.2.1 In erster Instanz Das WSG stellte für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von E.________ auf die eingereichte Honorarnote ab. Dies wird in oberer Instanz bestätigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt F.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.