Die Positionen 4 und 5 werden somit um total 4 Stunden gekürzt. Das Weiterleiten von Verfügungen des Gerichts an den Klienten zählt praxisgemäss zu den Kanzleiauslagen. Die Kammer nimmt deshalb für mehrere derartige Positionen eine Kürzung um eine weitere Stunde vor. Total werden somit 9 Stunden gekürzt und es verbleibt ein zu vergütender Aufwand von 35.75 Stunden. Im Übrigen werden die Angaben in der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist auch für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren zu voller Rück- und Nachzahlung verpflichtet.