_ macht in oberer Instanz einen Zeitaufwand von total 44.75 Stunden geltend. Vorab sind die Positionen 1 und 3 der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung anzupassen. Beide Positionen werden um jeweils 2 Stunden gekürzt. Ferner erscheint der ausgewiesene Aufwand von 16 Stunden zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung angesichts der in erster Instanz erarbeiteten Aktenkenntnis übermässig. Hierfür sind total 12 Stunden angemessen. Die Positionen 4 und 5 werden somit um total 4 Stunden gekürzt.