42.1.1 In erster Instanz Das WSG stellte die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf die eingereichte Honorarnote ab und bestätigte diese ohne Abweichungen. Der Kostenverlegung folgend verpflichtete es den Beschuldigten zur vollumfänglichen Rück- und Nachzahlung. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen, weshalb die Anordnungen des WSG bestätigt werden. 42.1.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ macht in oberer Instanz einen Zeitaufwand von total 44.75 Stunden geltend.