Die Abweichung betreffend das Strafmass ist verhältnismässig gering und bedeutet kein Unterliegen. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 dem Kanton Bern. Der Beschuldigte hat somit oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 10'800.00 zu bezahlen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern.