c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) – einschliesslich einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD – auf CHF 12'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in der Berufung vollständig. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hingegen weitestgehend. Nicht entsprochen wird lediglich ihrem Antrag auf eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 500'000.00. Die Abweichung betreffend das Strafmass ist verhältnismässig gering und bedeutet kein Unterliegen.