Dem Beschuldigten werden anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 85'467.15 auferlegt. 41.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 6). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD;