115 ralstaatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der Gebühr für die Vertretung der Anklage vor dem WSG fällt in Anbetracht der gesamten Verfahrenskosten nicht ins Gewicht. Die Festsetzung der Gebühr auf CHF 500.00 pro Halbtag ist nicht offensichtlich unangemessen und daher nicht zu beanstanden. Da die Schuldsprüche in oberer Instanz bestätigt werden, wird die nachvollziehbare und angemessene Kostenverlegung des WSG nicht abgeändert. Dem Beschuldigten werden anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 85'467.15 auferlegt.