Das WSG auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 dem Beschuldigten, zuzüglich den persönlichen Gebühren von CHF 2'060.00. Insgesamt wurden dem Beschuldigten somit erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 85'467.15 auferlegt. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten erscheint im Hinblick auf Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Bst. e Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen und ist nicht zu beanstanden