Das WSG bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der auf C.________ als beschuldigte Person entfallenden) auf total CHF 92'674.60 (zuzüglich CHF 2'060.00 persönliche, auf den Beschuldigten entfallende Gebühren). Darin enthalten war die auf CHF 500.00 pro Halbtag bestimmte Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht durch die Staatsanwaltschaft, total ausmachend CHF 3'500.00. Das WSG auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 dem Beschuldigten, zuzüglich den persönlichen Gebühren von CHF 2'060.00.