41. Verfahrenskosten 41.1 In erster Instanz Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Dem Gericht kommt bei der Bestimmung der Gebühren ein grosses Ermessen zu (BGE 141 IV 465). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das WSG bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der auf C.______