a StPO erfüllt. Die Anwaltskosten betreffend Rechtsanwalt D.________ werde daher nicht als Zivilanspruch behandelt. Weitergehend wird auf die Ausführungen der Kammer zur Parteientschädigung für C.________ verwiesen (E. 42.3.1 unten). IX. Kosten und Entschädigung