__ im erstinstanzlichen Parteivortrag, pag. 18 571). Prozessuale Anwaltskosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften der einschlägigen Prozessordnung zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 2P.165/2005 vom 9. Mai 2005 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Strafverfahren ist mit Art. 433 StPO eine entsprechende Rechtsgrundlage für Anwaltskosten von Privatklägern gegeben. Die vorliegend geltend gemachten Schadensposten stellen klarerweise Anwaltskosten dar. Da der Straf- und Zivilkläger 1 in erster und in oberer Instanz obsiegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO erfüllt.