114 gung entfielen und nicht durch die amtliche Verteidigung gedeckt sind (vgl. pag. 18 907). In diesem Punkt machte C.________ als Straf- und Zivilkläger einen anwaltlichen Arbeitsaufwand von 2 Stunden zur Ausarbeitung der Strafanzeige am 22. März 2012 und 2 weitere Stunden zur Vertretung der Sache an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom März 2021 geltend (vgl. die Erwägungen des WSG zum amtlichen Honorar von Rechtsanwalt D.________, pag. 18 919; sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Parteivortrag, pag.