VIII. Zivilpunkt Ausführungen zu den Zivilklagen von E.________, AL.________, G.________, H.________ und P.________ erübrigen sich. Seitens der Verteidigung wurden lediglich die vom WSG erstellten Sachverhalte bestritten. Da diese oberinstanzlich bestätigt werden und eine Erhöhung des zugesprochenen Schadenersatzes aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht möglich ist, wird grundsätzlich auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 903 ff.). Einzig in Bezug auf die Zivilforderung von C.________ bedürfen die Erwägungen des WSG der Korrektur.