d und e StPO erstinstanzliche Verfahrenskosten darstellen und dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen wären (vgl. E. 41 unten). Vom ursprünglich beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2'000.00 werden somit CHF 1'250.00 an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 268 StPO).