Dies hat zur Folge, dass die Summe der Verfügungen über beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss dem WSG um CHF 750.00 höher ist als die effektiv vorhandenen beschlagnahmten Vermögenswerte. Zur Korrektur stellt die Kammer fest, dass von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 750.00 zur Begleichung einer Gebühr betreffend die Verwertung des Skoda Octavia bezahlt wurden, die nach Art. 422 Abs. 2 Bst. d und e StPO erstinstanzliche Verfahrenskosten darstellen und dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen wären (vgl. E. 41 unten).