07 012 001 ff.). Die Standkosten des Skoda Octavia von CHF 750.00 bis zur vorzeitigen Verwertung (pag. 17 001 011) zog die Staatsanwaltschaft jedoch von den beschlagnahmten Vermögenswerten ab (vgl. pag. 07 020 001), anstatt sie als Auslagen zu den Verfahrenskosten zu schlagen (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 422 N 15). Dies hat zur Folge, dass die Summe der Verfügungen über beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss dem WSG um CHF 750.00 höher ist als die effektiv vorhandenen beschlagnahmten Vermögenswerte.