40. Bargeld von CHF 2'000.00 Betreffend den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2'000.00 ordnete das WSG die Anrechnung an die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 268 StPO an. Die Verteidigung beantragte hierzu nichts. Die Kammer schliesst sich mit Verweis auf die Erwägungen des WSG grundsätzlich an (pag. 18 916). Allerdings bietet sich der Bargeldbetrag von CHF 2'000.00 zur Korrektur eines geringfügigen Fehlers an. In der Untersuchung wurde ein Skoda Octavia des Beschuldigten beschlagnahmt, vorzeitig verwertet und der Verwertungserlös wiederum mit Beschlag belegt (pag. 07 012 001