113 pendien, wie es beim ältesten Sohn bereits der Fall ist (pag. 18 1289, Z. 24). Eine unverhältnismässige Härte ist nur restriktiv anzunehmen und ist in casu nicht gegeben (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 371). Zusammenfassend ist mangels geldwerter Gegenleistung und unverhältnismässiger Härte nicht von einem Drittenprivileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen. Der Verwertungserlös ist im Umfang von CHF 95'000.00 als Surrogat deliktisch erlangter Vermögenswerte einzuziehen. Die verbleibenden CHF 21'563.20 werden L.________ ausbezahlt.