Es wird nicht negiert, dass die Exfrau des Beschuldigten viel für die Familie tat und die drei Söhne betreute, was neben ihrer Erwerbstätigkeit ein erhebliches Pensum bedeutete (vgl. pag. 18 1272). Allerdings erfolgten diese Leistungen im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung, womit keine Transaktion im Sinne eines Austauschs geldwerter Leistungen vorliegt. L.________ hätte ihre Leistungen auch in einer anderen Familienwohnung erbracht. Es ist ebenso keine unverhältnismässige Härte auszumachen. L.________ bestreitet ihren Lebensunterhalt seit langem ohne die fraglichen Vermögenswerte. Sie verfügt über ein finanzielles Polster (pag. 18 1289, Z. 7 f.).