am Verwertungserlös der Liegenschaft geringfügiger ausgefallen, als sie nun ausfallen soll. Es kann mit Blick auf das Folgende offengelassen werden, ob sie Dritterwerberin oder Direktbegünstigte ist – wobei die Rechtsprechung das Drittenprivileg bei Direktbegünstigten ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.; vgl. auch SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 309 ff.). Eine gleichwertige Gegenleistung zum Vermögenszuwachs von L.________ liegt nicht vor. Es wird nicht negiert, dass die Exfrau des Beschuldigten viel für die Familie tat und die drei Söhne betreute, was neben ihrer Erwerbstätigkeit ein erhebliches Pensum bedeutete (vgl. pag.