__ eingebrachten Eigenmitteln von CHF 10'000.00 (pag. 18 285) sind überhaupt keine legalen Zahlungsflüsse in den Hausbau nachvollziehbar. Die Frage kann indes mit Blick auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft offengelassen werden. Da die Aushändigung von CHF 21'563.20 an L.________ von der Generalstaatsanwaltschaft explizit beantragt wird (pag. 18 1345), greift das Verbot der reformatio in peius. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass CHF 95'000.00 ein Surrogat deliktisch erlangten Vermögens darstellt und grundsätzlich in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Zu prüfen ist, ob das Drittenprivileg gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB der Einziehung