112 wurden – und damit in die Liegenschaft U.___-weg flossen (vgl. auch pag. 07 620 226 und 289). Die von der Vorinstanz bestimmten Quoten (CHF 95'000.00 deliktisch erlangt; CHF 21'563.20 legal erworben) sind für die Kammer nicht ganz nachvollziehbar. Der Beschuldigte behauptete wahlweise auch, das Ehepaar habe Vermögen von CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00 in das gemeinsame Eigenheim gesteckt (pag. 05 004 005, Z. 155 ff.). Auf seine unglaubhaften Angaben abzustellen, erscheint nicht sachgerecht. Nebst den von L.________ eingebrachten Eigenmitteln von CHF 10'000.00 (pag.